Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Die Ausübung des Jagdrechtes liegt auch im öffentlichen Interesse. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist aber davon auszugehen, daß derjenige, der ein Jagdrecht pachtet, dies überwiegend zu privaten Zwecken, also vor allem als eigene Freizeitbeschäftigung oder als Freizeitbeschäftigung eingeladener Personen (vgl § 12 Abs 1 TJG 1983), tut. Behauptet der Jagdausübungsberechtigte nicht, daß dies hier nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, daß die im öffentlichen Interesse liegende Ausübung des Jagdrechts die Ausübung zu privaten Zwecken nicht bedeutend überwiegt. Die von ihm gemieteten Jagdhütten sind deshalb keine Geschäftsräumlichkeiten im Sinn des § 1 Abs 1 MRG, weshalb dieses Gesetz für die Miete der Jagdhütten nicht gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110399Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02062_96S0000_002