RS OGH 1997/2/25 5Ob40/97m, 5Ob157/00z, 5Ob141/05d

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

MRG §1 Abs1
MRG §17

Rechtssatz

Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des § 1 Abs 1 MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107265

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB00040_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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