Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des § 1 Abs 1 MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist.Der in Paragraph 17, MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch Paragraph eins, Absatz eins, MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des Paragraph eins, Absatz eins, MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, MRG einzubeziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107265Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0050OB00040_97M0000_002