Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Bei einem Schrottlagerplatz in der Gesamtgröße von 5500 Quadratmeter kann eine Lagerhalle im Ausmaß von zumindest 631 Quadratmeter, die gleichfalls Teil des Mietgegenstands ist, von der Größe her nicht als unbedeutend angesehen werden. In einem solchen Fall ist es erforderlich, sämtliche Funktionen der Lagerhalle festzustellen, weil nur dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Halle eine bloße Hilfsfunktion zukommt und sie daher als bedeutungslos angesehen werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
m2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079892Dokumentnummer
JJR_19951004_OGH0002_0010OB00609_9500000_002