Norm: MSchG §4UWG §9 B6UWG §9 C1UWG §9 C3c
Rechtssatz: In der Bezeichnung "Stanford boss" spielt das Kennzeichen "BOSS" weder bildlich, klanglich oder im Sinngehalt eine untergeordnete Rolle, noch wird der Gesamtein- druck dieses jüngeren Zeichens allein vom Wort "Stanford" geprägt.; somit ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien - deren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Juli 1995, 6 Cg 20/95-14, geschieden wurde - betreiben Möbeleinrichtungshäuser in Linz. Der Kläger gründete sein Einrichtungshaus 1975 in Linz, Stelzhamerstraße 2, unter der Bezeichnung DANZER DESIGN. Im geschäftlichen Verkehr wird das Unternehmen des Klägers vielfach verkürzt mit dem Firmenschlagwort DANZER oder der DANZER bezeichnet. Das Geschäftspapier des Klägers zeigt folgendes Firmenlogo:... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 9.12.1980 Inhaberin der internationalen Wortmarke Nr 456.092 "BOSS" für die Warenklassen Bekleidung, Strümpfe, Accessoires für Bekleidung udgl. Der Schutzbereich dieser Marke erstreckt sich ua auf Österreich. Weiters erwarb sie die seit 1963 unter der Register Nr. 49.817 eingetragene österreichische Wortmarke "BOSS" für die Warenklasse Oberbekleidungsstücke. Für dieses Kennzeichen genießt die Klägerin einen Bekanntheitsgrad von 68 %. Die Kläge... mehr lesen...
Norm: MSchG §2MSchG §30aPVÜ Art6 Abs6 septiesUWG §1 C2UWG §9 C4aUWG §9 C4bUWG §9 D1
Rechtssatz: Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer
Gründe: erwerben. Entsch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Werbung mit "Statt"-Preisen (ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf mwN; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I; ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher II uva). Ob aus der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung in einem bestimmten Werbeprospekt deutlich genug hervorgeht, auf welche Preise zu Vergle... mehr lesen...
Begründung: Die amerikanische Firma P***** erzeugt Saunakabinen, die unter der Bezeichnung "Health Mate Infrarot-Wärmekabinen" vertrieben werden. Sie ist Inhaberin der in den USA registrierten Marke Health Mate. Der Kläger bezog derartige Wärmekabinen von der Firma S***** B.V. (in der Folge S*****) und ist Inhaber der in Österreich registrierten Marke Health Mate (Beginn der Schutzdauer 8.2.1996). Mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertretungsvertrag vom 28.9.... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaber der am 23.3.1995 angemeldeten und seit 19.9.1995 geschützten Wortmarken Nr 159934 "Schürzenjäger" und Nr 159935 "Zillertaler Schürzenjäger". Beide Marken sind sind unter anderem für die Klasse 42 (Beherbergung und Verpflegung von Gästen), nicht jedoch für die Klasse 29 (Wurst- und Wurstwaren) eingetragen. Die Markenrechte stehen ausschließlich der Klägerin zu. Die Musiker der seit 1994 bestehenden Gruppe "Zillertaler Schürzenjäger", auch ... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7MSchG §10aUWG §9 B5UWG §9 EUWG §9 F3
Rechtssatz: Art 7 der MarkenRL wurde in Österreich durch die Markenschutzgesetz-Novelle 1992 BGBl 1992/773 nahezu wortgleich umgesetzt; § 10a MSchG entspricht somit inhaltlich Art 7 der MarkenRL. Entscheidungstexte 4 Ob 2252/96x Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2252/96x ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Klägerin erzeugt Modebrillen der oberen Preisklassen. Sie vertreibt die Brillen weltweit unter der in Österreich und in den meisten Staaten der Erde sowie auch international registrierten Wortbild-Marke "S*****". Die Klägerin liefert die Brillen in Österreich Fachoptikern; in anderen Staaten hat sie entweder Tochtergesellschaften oder Vertriebspartner. Die Beklagte vertreibt in zahlreichen Filialen in Österreich (u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Von der aufgezeigten Judikaturdifferenz über die Behauptungs- und Beweislast des Klägers beim Schadenersatzanspruch gemäß § 16 Abs 1 UWG hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Die Eintragung des Beklagten im Namensteil des Amtlichen Telefonbuches hat zwar den irreführenden Eindruck erweckt, daß zwischen den Parteien Beziehungen rechtlicher, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art bestehen. Tatsäc... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 9 UWG A Allgemeines, Wettbewerbsverhältnis B Geschützte Kennzeichen: 1. Name 2. Firma 3. Titel eines Druckwerkes 4. Besondere Unternehmensbezeichnung 5. Registrierte Marke 6. Geschäftsabzeichen, Sonstige Einrichtungen (nicht registrierte Marken, Ausstattung, Farbe, Firmenabkürzungen und -schlagwörter usw) C Voraussetzungen des Schutzes: 1. Kennzeichnungskraft 2. Verkehrsgeltung, Vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Inhaber der am 25.8.1994 angemeldeten und seit 16.12.1994 geschützten Marke AT 155 815: Die Marke ist (ua) für die Klassen 25 (Oberbekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) und 26 (Abzeichen [Kennzeichen und Embleme] aus textilen Materialien; Kleiderbroschen, Kleiderschließen, Knöpfe, Schnallen, Spangen und sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall; Stickereien) eingetragen. Gegenstand der Marke ist das Emblem der englischen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht das zergliederte Betrachten der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck des Zeichens maßgeblich (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 39; ÖBl 1993-156, Loctite). Ob das Firmenschlagwort der Klägerin "BOSS" der Etablissementbezeichnung der Beklagten "joss" verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5UWG §9 D1
Rechtssatz: Bezeichnet sich ein Händler als "Kärcher - Fachhändler", obwohl er nicht Vertragshändler des mit dem Vertrieb von Kärcher-Produkten in Österreich befaßten Unternehmens ist, so liegt ein unberechtigter kennzeichenmäßiger Gebrauch der Wortbildmarke "Kärcher" vor. Entscheidungstexte 4 Ob 2137/96k Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2137/96... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel und Reinigungszubehör. Sie tritt im geschäftlichen Verkehr unter dem Firmenschlagwort "Kärcher" auf. Mit Zustimmung der deutschen A***** GesellschaftmbH & Co verwendet die Klägerin die Wortbildmarken IR 458 636 und IR 487 467: Diese Marken sind zugunsten des deutschen Unternehmens für die Warenklassen 1, 3, 7, 9, 11, 37 und 42 (ua) für das Gebiet der Republik Österreich mit Priorität 16.Apr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 UWG. Daß "CA" in Österreich als (Kurz-)Bezeichnung der Klägerin gebraucht wird, ist allgemein bekannt. Ebenso ist bekannt, daß es eine Unternehmensgruppe der Klägerin gibt, deren Angehörige Firmen mit dem Bestandteil "CA" tragen. Das Rekursgericht hat die - im übrigen gleichfalls notorische - Tat... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 14 MSchG sind Zeichen ähnlich, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr miteinander verwechselt werden. Die Verwechslungsgefahr besteht bei Wortbezeichnungen dann, wenn sie entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im Verkehr entstehen können; es kommt dabei auf den Gesamteindruck an, der im Erinnerungsbild des Abnehmers entsteht. D... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger besteht seit 1872. Seine Bezeichnung und seine Rechtsform haben sich wiederholt geändert. 1948 wurde der Kläger als "Technischer Überwachungs-Verein Wien" registriert, seit 31.12.1992 lautet sein Vereinsname "Technischer Überwachungs-Verein Österreich". Im Ausland tritt der Kläger als "Technischer Überwachungs-Verein Austria" auf. Er hat Niederlassungen in Wien, Dornbirn, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Thalheim bei Wels. 1993 gr... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Erstbeklagte erzeugen und vertreiben auch in Österreich Ski- und Wanderstöcke unter Bezeichnungen, die den Bestandteil "L*****" enthalten. Die Klägerin ist Inhaberin der auch für Österreich gültigen internationalen Marke "L*****". Die Marke wurde am 31.7.1987 unter der Nummer 514 367 (ua) für Skistöcke eingetragen. Zu Nm 126/91 des Österreichischen Patentamtes ist ein Löschungsverfahren anhängig, welches die Erstbeklagte angestrengt hat. Die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 9 UWG sind auch Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt; der einem solchen "schwachen Zeichen" zu gewährende Schutz muß aber in jedem Fall einschränkend beurteilt werden, so daß häufig schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen können (SZ 48/128 = ÖBl 1976, 79 - Transakta; ÖBl 1981, 104 - Korbstudio/Korks... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt in G***** ein Beton- und Farbenwerk, das unter anderem Farben aller Art für Innen- und Außenanstriche erzeugt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der im Markenregister des Österreichischen Patentamtes eingetragenen Wortmarke "LEUMIN" (Beginn der Schutzdauer: 20.8.1981), deren Schutz sich auf die Warenklassen 2 (Farben und Farbpasten für Innen- und Außenanstriche, Baufarben, Anstrichmittel für Holz und Dachpappe, Mineralfarben für innen und außen,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung steht in keinem Punkt in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 UWG: Die angefochtene Entscheidung steht in keinem Punkt in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 9, UWG: Daß die Bezeichnung "I*****" ausschließlich Angaben über den Gegenstand des Unternehmens und die Beschaffenheit der dort vertriebenen W... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt die in Wien allgemein als "Operngarage" oder "Garage bei der Oper" bekannte "Kärntnerstraße-Tiefgarage", deren Ein- und Ausfahrtsrampe in der Kärntnerstraße neben der Oper liegt. Daß diese Garage allgemein auch unter der Bezeichnung "Kärntnerstraße-Tiefgarage" oder "Kärntnerstraße Garage" bekannt ist, wurde nicht als bescheinigt angenommen. Die Beklagte betreibt in Wien mehrere Tiefgaragen, darunter seit 1993 die "Kärntnerring-Garage", die u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 526, Absatz 2,, l... mehr lesen...
Norm: UWG §9 AUWG §9 D1
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt. Entsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der am 23.7.1987 angemeldeten Wortmarke "Spanische Reitschule" ua für Waren der Klasse 21 (kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut). Beginn der Schutzdauer war der 17.September 1987. Lizenznehmer der Klägerin vertreiben in Österreich Souvenirartikel mit dieser Marke. Die Beklagte betreibt an der Ecke G***** in W*****. einen Zeitungskiosk; dort verkauft sie auch Porzellanfiguren wie Beilage ./A als Souvenir... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der beim Österreichischen Patentamt unter der Nr.103.467 mit der Priorität vom 13.12.1982 für eine Reihe von Warenklassen aus dem Sektor von Baumärkten für Heimwerker registrierten Wort-Bild-Marke "DIY Do it yourself Profi". Ein Verkehrsgeltungsnachweis wurde im Registrierungsverfahren nicht eingeholt. Dieses Markenrecht hat die Klägerin am 20.9.1984 auch international ua für die Bundesrepublik Deutschland erworben. Die Wort-Bild-Marke ha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Vorbringen der gefährdeten Partei bringt ihr Gegner ua Getreidepräparate unter der Bezeichnung "Kleespitz" in Verkehr. Im gegebenen Zusammenhang kann der Begriff der "Getreidepräparate" nur in dem Sinn verstanden werden, in welchem er in Klasse 30 der Klasseneinteilung nach dem Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienst... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 89/104/EWG-Markenrichtlinie 389L0104 Art5UWG §9 B2UWG §9 C1UWG §9 C3aUWG §9 C3c
Rechtssatz: Die Markenrichtlinie 89/104 EWG enthält in der Frage der Verwechselbarkeit keine vom österreichischen Recht abweichende Regelung. Art 5 RL setzt gleichfalls Verwechslungsgefahr für den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 1099/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...