Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Oscar B***** Gesellschaft mbH & Co KG; 2) Oscar B***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch die Rechtsanwälte Schmidt & Kornfeld in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 460.000 S; Revisionsrekursinteresse: 400.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.September 1995, GZ 3 R 129/95-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.April 1995, GZ 24 Cg 96/95s-3, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 526, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:
Die Erstbeklagte hat im Dezember 1994 in einer an Studenten verteilten bzw für diese aus Zeitungsständern entnehmbaren Werbebroschüre angekündigt, daß sie den Bestellern eines "S*****-Schnupper-Abonnements" (33 Ausgaben für nur öS 99,00) mit anschließendem "speziellen Studenten-(Jahres-)Abo des S*****" um nur öS 159,00 monatlich (= insgesamt 2.007 S) nach Bezahlung des ersten Monats des Studenten-Abo "einen IKEA-Gutschein im Wert von öS 200,00" gewährt.
Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr strittig, ob diese Gutschein-Aktion der Erstbeklagten unter den Ausnahmetatbestand gemäß § 9 a Abs 2 Z 5 UWG fällt oder nicht.Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr strittig, ob diese Gutschein-Aktion der Erstbeklagten unter den Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG fällt oder nicht.
Das Rekursgericht hat die Frage schon deshalb im Ergebnis zutreffend verneint, weil die "IKEA-Gutscheine" nicht in Bargeld einlösbar waren und dieses Unternehmen auch keine Zeitschriften vertreibt, sondern ein Einrichtungshaus mit dem Schwerpunkt für Selbstbaumöbel ist. Damit ist aber die Gewährung von Warengutscheinen angekündigt worden, sind doch derartige Gutscheine eines Gewerbetreibenden - ähnlich wie von ihm ausgegebene Einkaufs-, Geschenk- oder Wertmünzen - nur Mittel einer - weitverbreiteten - Vertriebsform; sie können nicht in Geld eingelöst, sondern ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim ausgebenden Gewerbetreibenden verwendet werden (ÖBl 1995, 174 = WBl 1995, 252 = RdW 1995, 385 - Gutscheinmünzen). Die darin verbriefte Ware (Leistung) nach Wahl des Gutscheininhabers ist daher die ("eigentliche") Zugabe (MR 1994, 170 = WBl 1994, 417 - Haustierversicherung II; 4 Ob 1091/95).Das Rekursgericht hat die Frage schon deshalb im Ergebnis zutreffend verneint, weil die "IKEA-Gutscheine" nicht in Bargeld einlösbar waren und dieses Unternehmen auch keine Zeitschriften vertreibt, sondern ein Einrichtungshaus mit dem Schwerpunkt für Selbstbaumöbel ist. Damit ist aber die Gewährung von Warengutscheinen angekündigt worden, sind doch derartige Gutscheine eines Gewerbetreibenden - ähnlich wie von ihm ausgegebene Einkaufs-, Geschenk- oder Wertmünzen - nur Mittel einer - weitverbreiteten - Vertriebsform; sie können nicht in Geld eingelöst, sondern ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim ausgebenden Gewerbetreibenden verwendet werden (ÖBl 1995, 174 = WBl 1995, 252 = RdW 1995, 385 - Gutscheinmünzen). Die darin verbriefte Ware (Leistung) nach Wahl des Gutscheininhabers ist daher die ("eigentliche") Zugabe (MR 1994, 170 = WBl 1994, 417 - Haustierversicherung römisch zwei; 4 Ob 1091/95).
Das Rekursgericht hat somit zutreffend erkannt, daß hier - anders als
in dem der Entscheidung ÖBl 1993, 111 = EvBl 1993/130 = WBl 1993, 197
= ecolex 1993, 326 - Bazar-Alles-Gutschein zugrunde liegenden Fall -
die Zugabe nicht in einem Preisnachlaß beim Bezug einer bestimmten Ware besteht, sondern in einem Warengutschein. Zur Frage, ob ein solcher überhaupt den Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG erfüllen kann, wurden schon in der Entscheidung ÖBl 1994, 168 - Two-Days Superpass unter Bezugnahme auf die zur Rechtslage vor dem Wettbewerbs-DeregulierungsG ergangene Rechtsprechung jedenfalls Zweifel angemeldet. Abgesehen davon, ist der erkennende Senat von der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung ÖBl 1993, 111 mit seiner jüngst im Hauptverfahren gefällten Entscheidung vom 21.11.1995, 4 Ob 86, 87/95 ausdrücklich abgegangen und hat im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Zugaben- oder Rabatteigenschaft einer Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistungdie Zugabe nicht in einem Preisnachlaß beim Bezug einer bestimmten Ware besteht, sondern in einem Warengutschein. Zur Frage, ob ein solcher überhaupt den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG erfüllen kann, wurden schon in der Entscheidung ÖBl 1994, 168 - Two-Days Superpass unter Bezugnahme auf die zur Rechtslage vor dem Wettbewerbs-DeregulierungsG ergangene Rechtsprechung jedenfalls Zweifel angemeldet. Abgesehen davon, ist der erkennende Senat von der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung ÖBl 1993, 111 mit seiner jüngst im Hauptverfahren gefällten Entscheidung vom 21.11.1995, 4 Ob 86, 87/95 ausdrücklich abgegangen und hat im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Zugaben- oder Rabatteigenschaft einer Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung
(ÖBl 1968, 39 - Armbanduhren; SZ 49/12 = ÖBl 1976, 108 - Autowaschen
gratis; SZ 60/61 = ÖBl 1987, 67 - Gratis-Kleinanzeigen; SZ 61/40 =
ÖBl 1989, 59 - Zeitungs-Vorteilsangebot) ausgesprochen, daß ein nicht in Geld einlösbarer (Waren- oder Leistungs-)Gutschein, selbst wenn er einen Preisnachlaß beim Bezug einer bestimmten Ware verbrieft, nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG fällt.ÖBl 1989, 59 - Zeitungs-Vorteilsangebot) ausgesprochen, daß ein nicht in Geld einlösbarer (Waren- oder Leistungs-)Gutschein, selbst wenn er einen Preisnachlaß beim Bezug einer bestimmten Ware verbrieft, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG fällt.
Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 510 Abs 3, letzter Satz, 528 a ZPO).Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des Revisionsrekurses (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraphen 510, Absatz 3,, letzter Satz, 528 a ZPO).
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00081.95.1218.000Dokumentnummer
JJT_19951218_OGH0002_0040OB00081_9500000_000