Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 73/01s Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus. ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Entscheidungstexte 4 Ob 325/00y Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y 4... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Aus dem intensiven Konditionenwettbewerb auf dem Telekommunikationssektor folgt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der Anmeldung eines Handys der Frage, um welchen Anbieter es sich handelt, regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Wahl des Anbieters ist auch deshalb von Bedeutung, weil innerhalb eines Netzes in der Regel wesentl... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B4
Rechtssatz: "Dorf Alm" zur Bezeichnung eines Restaurationsbetriebes ist eine durchaus eigenartige sprachliche Neubildung, der Individualität und Einprägsamkeit nicht abgesprochen werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 14/01i Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 14/01i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C5
Rechtssatz: Der Schutzbereich eines Zeichens ist aber immer auch abhängig von dessen Kennzeichnungskraft: Je stärker ein Zeichen ist, desto größer ist auch sein Schutzbereich. Entscheidungstexte 4 Ob 14/01i Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 14/01i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:R... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C1UWG §9 F5
Rechtssatz: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1UWG §1 C1UWG §9 F5Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1
Rechtssatz: Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weitere... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Angesichts der Fülle von Informationen, die im Internet abrufbar sind, und auf Grund der ihm bekannten technischen Gegebenheiten, dass ein Zeichen nur ein einziges Mal als Domain-Name vergeben werden kann, wird der Internet-Nutzer in der Regel und ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verknüpfung sämtlicher Anbieter von Internet-Informationen ausgehen, die ... mehr lesen...