RS OGH 2001/4/3 4Ob73/01s, 4Ob226/01s, 4Ob39/02t, 4Ob226/04w, 4Ob158/05x, 17Ob13/07x, 4Ob197/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

UWG §9 C1

Rechtssatz

Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115196

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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