RS OGH 2000/12/19 4Ob257/00y, 4Ob55/01v, 4Ob126/01k, 4Ob45/04b, 4Ob187/05m, 4Ob38/06a, 4Ob185/06v, 1

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

MSchG §10 Abs1
UWG §1 C1
UWG §9 F5
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1

Rechtssatz

Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weiteres zu unterlaufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114532

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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