RS OGH 2001/4/3 4Ob73/01s, 4Ob39/02t

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

UWG §9 C1

Rechtssatz

Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Gefahr einer Verwechslung geht nämlich über die Zeichenidentität hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115197

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00073_01S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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