TE OGH 1996/1/16 4Ob1110/95

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Veröffentlicht am 16.01.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr.Bertram Grass und Mag.Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Willi G*****, vertreten durch Dr.Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14.November 1995, GZ 15 R 145/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht in keinem Punkt in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 UWG:Die angefochtene Entscheidung steht in keinem Punkt in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 9, UWG:

Daß die Bezeichnung "I*****" ausschließlich Angaben über den Gegenstand des Unternehmens und die Beschaffenheit der dort vertriebenen Waren (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) enthält, liegt auf der Hand. Beschreibende Angaben sind aber in aller Regel nicht unterscheidungskräftig (ÖBl 1993, 167 - TELESHOP mwN); sie können (nur) bei entsprechender Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) den Schutz nach § 9 UWG erlangen (SZ 54/1 = ÖBl 1981, 106 - Rustikal/Rustikana; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP mwN, ecolex 1995, 731 - Öst. Juristenkalender uva). Verkehrsgeltung hat aber die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Ganz abgesehen davon, daß sie selbst nicht Markeninhaberin ist, begründet die Registrierung einer Marke nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP uva). Die beim Internationalen Markenregister in Genf zugunsten der "I*****" - Zürich eingetragene Marke ist jedoch eine Wort-Bild-Marke, die ihre Kennzeichenkraft von der eigenartigen graphischen Gestaltung, nicht aber vom unterscheidungskräftigen Begriff herleitet.Daß die Bezeichnung "I*****" ausschließlich Angaben über den Gegenstand des Unternehmens und die Beschaffenheit der dort vertriebenen Waren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) enthält, liegt auf der Hand. Beschreibende Angaben sind aber in aller Regel nicht unterscheidungskräftig (ÖBl 1993, 167 - TELESHOP mwN); sie können (nur) bei entsprechender Verkehrsgeltung (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) den Schutz nach Paragraph 9, UWG erlangen (SZ 54/1 = ÖBl 1981, 106 - Rustikal/Rustikana; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP mwN, ecolex 1995, 731 - Öst. Juristenkalender uva). Verkehrsgeltung hat aber die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Ganz abgesehen davon, daß sie selbst nicht Markeninhaberin ist, begründet die Registrierung einer Marke nur dann einen prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1993, 167 - TELESHOP uva). Die beim Internationalen Markenregister in Genf zugunsten der "I*****" - Zürich eingetragene Marke ist jedoch eine Wort-Bild-Marke, die ihre Kennzeichenkraft von der eigenartigen graphischen Gestaltung, nicht aber vom unterscheidungskräftigen Begriff herleitet.

Die Entscheidung ÖBl 1973, 133 - Tragtaschen steht nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, waren doch dort die vom Kläger beanstandeten Tragtaschen mit einer Aufschrift versehen, die deshalb eindeutig (und zu Unrecht) auf sein Unternehmen hinwies, weil nicht nur sein Firmenbestandteil ("Vorarlberger Textilwaren"), sondern auch die genauen Anschriften aller Wiener Zweigstellen enthalten waren. Die übrigen von der Klägerin angeführten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen die Unterscheidungskraft bejaht wurde, weil es sich jeweils um eigenartige sprachliche Neubildungen gehandelt hat (ÖBl 1973, 41 - Tabac-Cosmetic; ecolex 1993, 254 - Coss; ecolex 1995, 271 - ENTEC) oder aber der gebrauchte Begriff im gegebenen Zusammenhang originell war (ecolex 1993, 613 - CORSO; ecolex 1994, 182 - Atlantis).

Die Klägerin hat sich in erster Instanz nicht darauf gestützt, daß die Beklagte durch die Verwendung des gleichen Schriftzuges für das Wort "Import" die Gefahr von Verwechslungen herbeiführe; derartiges ist auch weder den Feststellungen noch den vorgelegten Lichtbildern, Blg A und 1, zu entnehmen. Die Verwendung großer Blockbuchstaben ist nichts Besonderes, Individuelles, so daß damit keine Unterscheidungskraft erzeugt wird.

Mit der Verwendung der Aufschrift "D*****" weicht die Beklagte nicht von firmenrechtlichen Vorschriften ab, ist es doch niemandem untersagt, den Gegenstand seiner geschäftlichen Tätigkeit in der Bezeichnung von Geschäftsräumlichkeiten zum Ausdruck zu bringen, auch wenn dieser im Firmenwortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01110.95.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19960116_OGH0002_0040OB01110_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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