Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Creditanstalt-Bankverein, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler und Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei CA Ferntouristik GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Georg Zeiner und Dr.Brigitte Winzberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29.April 1996, GZ 1 R 55/96g-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 UWG. Daß "CA" in Österreich als (Kurz-)Bezeichnung der Klägerin gebraucht wird, ist allgemein bekannt. Ebenso ist bekannt, daß es eine Unternehmensgruppe der Klägerin gibt, deren Angehörige Firmen mit dem Bestandteil "CA" tragen. Das Rekursgericht hat die - im übrigen gleichfalls notorische - Tatsache als bescheinigt angenommen, daß zahlreiche Kreditinstitute durch Tochterunternehmen im Reisebürosektor tätig sind, in deren Firma der kennzeichnende Teil der Bezeichnung der Bank enthalten ist (S 83).Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 9, UWG. Daß "CA" in Österreich als (Kurz-)Bezeichnung der Klägerin gebraucht wird, ist allgemein bekannt. Ebenso ist bekannt, daß es eine Unternehmensgruppe der Klägerin gibt, deren Angehörige Firmen mit dem Bestandteil "CA" tragen. Das Rekursgericht hat die - im übrigen gleichfalls notorische - Tatsache als bescheinigt angenommen, daß zahlreiche Kreditinstitute durch Tochterunternehmen im Reisebürosektor tätig sind, in deren Firma der kennzeichnende Teil der Bezeichnung der Bank enthalten ist (S 83).
Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Firmenbestandteil der Beklagten "CA" beim Publikum die Meinung hervorruft, es handle sich um ein Tochterunternehmen der Klägerin. Demnach liegt Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (ÖBl 1980, 77-hortuna/hortex; ÖBl 1990, 29-Imperial uva) vor. Da für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen nach der Rechtsprechung (ÖBl 1992, 147-AVL, ÖBl 1992, 152-INA) nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, sondern auch künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, zu berücksichtigen sind, sofern nur eine reale Möglichkeit einer Ausweitung besteht, die zu einem Nahekommen der Geschäftsbereiche der Parteien führt, kann die Verwechslungsgefahr nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin derzeit noch kein Tochterunternehmen hat, das in der Reisebürobranche tätig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die Tendenz größerer Unternehmen, insb der Banken, zur "Diversifikation" bekannt; sie halten es daher ohne weiteres für möglich, daß auch die Klägerin (durch ein Tochterunternehmen) in diesem Geschäftszweig aktiv wird.
Soweit die Beklagte meint, die These der Vorinstanzen, daß der Klägerin die Firmenrechte eigener Tochtergesellschaften zuständen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, übersieht sie, daß die Gefahr von Verwechslungen durch die Verwendung des der Klägerin selbst zustehenden Zeichens "CA" hervorgerufen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02138.96G.0625.000Dokumentnummer
JJT_19960625_OGH0002_0040OB02138_96G0000_000