Norm
EWG-RL 89/104/EWG-Markenrichtlinie 389L0104 Art5Rechtssatz
Die Markenrichtlinie 89/104 EWG enthält in der Frage der Verwechselbarkeit keine vom österreichischen Recht abweichende Regelung. Art 5 RL setzt gleichfalls Verwechslungsgefahr für den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers voraus.Die Markenrichtlinie 89/104 EWG enthält in der Frage der Verwechselbarkeit keine vom österreichischen Recht abweichende Regelung. Artikel 5, RL setzt gleichfalls Verwechslungsgefahr für den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0102907Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB01099_9500000_001