Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 30. September 2012, um 10:40 Uhr, in der Gemeinde Ku, öffentlicher Wanderweg 1 von F nach R, 100 m westlich der Wstraße, als Halter des Jagdhundes Pilko am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt, diesen nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs3StLSG 3b Abs6
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 6 StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang gemäß Abs 3 nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere etwa Jagdhunde, weshalb die Ausnahme des § 3b Abs 6 StLSG im Falle der best... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.08.2012, GZ.: BHBM-15.1-4204/2012, wurde der Berufungswerberin angelastet, sie habe am 04.05.2012, von 20.00 Uhr bis 23.50 Uhr, in der Gemeinde T, auf Höhe der Auffahrtsstraße, Einmündung zur L, auf Höhe StrKm, als Halterin von zwei Rottweilerhunden diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt werden, da am 04.05.2012 um 20.00 bis 24.00 Uhr ein Rottweilerhund in T auf der Straße (öffentliche Privatstraße des R W) z... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs1StLSG §3b Abs3 VStG §44a Z1 AVG §66 Abs4 VStG § 44a heute VStG § 44a gültig ab 01.02.1991 AVG § 66 heute AVG § 66 gültig ab 01.01.1999 zuletz... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Auf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch ... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs3StLSG §3b Abs6
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 6 StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20. Oktober 2010, um 10:06 Uhr, in der Gemeinde 8794 Vordernberg, Nähe Bahnhof Vordernberg, als Halter des Hundes Rico (Belgischer Schäferhund) am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokale... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: StLSG §3b Abs3 VStG §44a Z1 VStG § 44a heute VStG § 44a gültig ab 01.02.1991
Rechtssatz: Einem Tierhalter wurde als Übertretung nach § 3b Abs 3 StLSG vorgeworfen, den Schäferhund ohne Leine und ohne Maulkorb am 20. Oktober 2010 um 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder die Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Jedoch ergibt sich aus den vorgehaltenen Tatsachen, dass sich eine Hündin am 15.02.2010 um 16.30 Uhr im Bereich des Hauptplatzes von L. und ein anderer Hund am 15.4.2010 um 18.00 Uhr auf einer Gemeindestraße vor einem bestimmten Haus aufgehalten hätten, noch nicht das wesen... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.08.2010 war über Frau A P wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) eine Geldstrafe von ? 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag,... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 22.07.2010 war über Frau B H wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt worden, da sie als Halterin eines Riesenschnautzers diesen a... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 3 StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres sichergestellt ist. Der rückwärtige Teil und Kofferraum eines PKW, in dem sich zwei Hunde befinden, stellt auch bei Durchführung einer Fahrzeugkontrolle, bei der der Kofferraum ge... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 4 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 und § 3b Abs 3 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, idgF, zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 100,00 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 10,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig di... mehr lesen...