RS Uvs 2011/4/26 30.3-45/2010

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Einem Tierhalter wurde als Übertretung nach § 3b Abs 3 StLSG vorgeworfen, den Schäferhund ohne Leine und ohne Maulkorb am 20. Oktober 2010 um 10.06 Uhr in der Gemeinde V., "Nähe Bahnhof V." geführt zu haben. Jedoch wird dem Erfordernis einer eindeutigen Angabe des Tatortes mit dem bloßen Hinweis auf die "Nähe" eines Bahnhofs nicht entsprochen. Diese pauschale Umschreibung ermöglicht keine so konkrete Zuordnung, dass eine Verwechslung mit einem anderen Tatort ausgeschlossen wäre. So stellt die Missachtung des Leinen- und Maulkorbzwanges nach § 3 b Abs 3 StLSG kein fortgesetztes Delikt dar, weshalb die Möglichkeit besteht, dass ein Hundehalter in kurzer zeitlicher und örtlicher Aufeinanderfolge selbständige strafbare Willensentschlüsse setzt. (Dies tut er etwa dann, wenn er den Hund innerhalb des großen Bereiches einer nicht konkretisierten Nähe eines Bahnhofs abwechselnd an die Leine nimmt oder frei laufen lässt. In diesem Fall hätte sich der Hundehalter in einzelnen Bereichen der vorgehaltenen "Bahnhofsnähe" sogar rechtskonform verhalten). Der Tatort muss daher eindeutig individualisiert und konkretisiert sein. In diesem Sinne wurde der Berufungswerber durch die pauschale Umschreibung des Tatortes nicht in die Lage versetzt, entsprechende Beweismittel anzubieten. Eine Sanierung des Tatortes als essentielles Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z 1 VStG ist außerhalb der (bei Übertretungen des StLSG sechsmonatigen) Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich.Einem Tierhalter wurde als Übertretung nach Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG vorgeworfen, den Schäferhund ohne Leine und ohne Maulkorb am 20. Oktober 2010 um 10.06 Uhr in der Gemeinde römisch fünf., "Nähe Bahnhof römisch fünf." geführt zu haben. Jedoch wird dem Erfordernis einer eindeutigen Angabe des Tatortes mit dem bloßen Hinweis auf die "Nähe" eines Bahnhofs nicht entsprochen. Diese pauschale Umschreibung ermöglicht keine so konkrete Zuordnung, dass eine Verwechslung mit einem anderen Tatort ausgeschlossen wäre. So stellt die Missachtung des Leinen- und Maulkorbzwanges nach Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG kein fortgesetztes Delikt dar, weshalb die Möglichkeit besteht, dass ein Hundehalter in kurzer zeitlicher und örtlicher Aufeinanderfolge selbständige strafbare Willensentschlüsse setzt. (Dies tut er etwa dann, wenn er den Hund innerhalb des großen Bereiches einer nicht konkretisierten Nähe eines Bahnhofs abwechselnd an die Leine nimmt oder frei laufen lässt. In diesem Fall hätte sich der Hundehalter in einzelnen Bereichen der vorgehaltenen "Bahnhofsnähe" sogar rechtskonform verhalten). Der Tatort muss daher eindeutig individualisiert und konkretisiert sein. In diesem Sinne wurde der Berufungswerber durch die pauschale Umschreibung des Tatortes nicht in die Lage versetzt, entsprechende Beweismittel anzubieten. Eine Sanierung des Tatortes als essentielles Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist außerhalb der (bei Übertretungen des StLSG sechsmonatigen) Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich.

Schlagworte

Hund; Maulkorb; Leine; Tatort; Nähe; Bahnhof; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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