TE Uvs Bescheid 2011/12/2 30.4-41/2011

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Veröffentlicht am 02.12.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §3b Abs3
StLSG §3b Abs6

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Frau Mag. B M K, P, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. C S, G, Gl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.04.2011, GZ.: BHWZ-15.1-14229/2010, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 VStG verhängt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG verhängt wird.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 10,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 10,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:Auf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 29.04.2011 war über Frau Mag. B K wegen Übertretung des § 3b Abs 3 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) eine Verwaltungsstrafe von € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt worden, da sie am 19.10.2010 um 17.50 Uhr in der Gemeinde P etwa 100 m nördlich des Hauses Kp auf der Gemeindestraße als Verwahrerin einer Border-Collie-Hündin nicht dafür gesorgt hätte, dass diese an der Leine geführt bzw. mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen worden wäre, da Hunde an öffentlich zugänglichen Orten entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wäre; der freilaufende Hund hätte mit einem anderen freilaufenden Hund eine Rauferei gehabt, wodurch anwesende Personen in eine bedrohliche Situation geraten wären.Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 29.04.2011 war über Frau Mag. B K wegen Übertretung des Paragraph 3 b, Absatz 3, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) eine Verwaltungsstrafe von € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt worden, da sie am 19.10.2010 um 17.50 Uhr in der Gemeinde P etwa 100 m nördlich des Hauses Kp auf der Gemeindestraße als Verwahrerin einer Border-Collie-Hündin nicht dafür gesorgt hätte, dass diese an der Leine geführt bzw. mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen worden wäre, da Hunde an öffentlich zugänglichen Orten entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wäre; der freilaufende Hund hätte mit einem anderen freilaufenden Hund eine Rauferei gehabt, wodurch anwesende Personen in eine bedrohliche Situation geraten wären.

Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretung sei auch durch die eigenen Angaben von Frau Mag. K im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren insofern erwiesen, als ihr Hund zum Tatzeitpunkt auf einer öffentlichen Straße frei gelaufen ist. Zum Vorbringen der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren, die Bestimmungen des § 3b Abs 6 StLSG wären anzuwenden, da es sich bei ihrem Hund um einen ausgebildeten Hütehund gehandelt hätte, wird ausgeführt, diese Ausnahmebestimmung gelte insbesondere für Jagd-, Therapie- und Hütehunde mit speziellen Aufgaben sowie Diensthunde der Exekutive, des Militärs und Rettungshunde. Ein Hund wie jener der Beschuldigten würde als Hütehund ursprünglich von Hirten zum Hüten von Nutztieren eingesetzt, die Aufgabe solcher Hütehunde bestehe ausschließlich darin, die Herde zusammenzuhalten.Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretung sei auch durch die eigenen Angaben von Frau Mag. K im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren insofern erwiesen, als ihr Hund zum Tatzeitpunkt auf einer öffentlichen Straße frei gelaufen ist. Zum Vorbringen der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren, die Bestimmungen des Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG wären anzuwenden, da es sich bei ihrem Hund um einen ausgebildeten Hütehund gehandelt hätte, wird ausgeführt, diese Ausnahmebestimmung gelte insbesondere für Jagd-, Therapie- und Hütehunde mit speziellen Aufgaben sowie Diensthunde der Exekutive, des Militärs und Rettungshunde. Ein Hund wie jener der Beschuldigten würde als Hütehund ursprünglich von Hirten zum Hüten von Nutztieren eingesetzt, die Aufgabe solcher Hütehunde bestehe ausschließlich darin, die Herde zusammenzuhalten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau Mag. B K fristgerecht durch ihre bevollmächtigte Vertreterin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese neuerlich, ohne den Sachverhalt zu bestreiten, damit begründet, die Ausnahmebestimmung des § 3b Abs 5 StLSG wäre anzuwenden, wonach kein Leinen- oder Maulkorbzwang für Hunde bestehe, die zu speziellen Zwecken gehalten würden. Bei der Hündin der Beschuldigten handelte es sich um einen ausgebildeten Hütehund, diese Hündin sei im Rahmen einer speziellen Ausbildung dahingehend abgerichtet worden, die Familie der Beschuldigten zu beschützen, es sei daher im übergangenen Sinn davon auszugehen, dass die Familie in diesem Fall die zu bewachende Herde der Hündin wäre. Ein Führen der Hündin an der Leine wäre daher als kontraproduktiv zu bewerten, die Hündin der Berufungswerberin folge aufs Wort und wäre ohne Führung an der Leine jederzeit beherrschbar. Da daher, so wird in der Berufung ausgeführt, die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hätte, werde beantragt, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau Mag. B K fristgerecht durch ihre bevollmächtigte Vertreterin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese neuerlich, ohne den Sachverhalt zu bestreiten, damit begründet, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3 b, Absatz 5, StLSG wäre anzuwenden, wonach kein Leinen- oder Maulkorbzwang für Hunde bestehe, die zu speziellen Zwecken gehalten würden. Bei der Hündin der Beschuldigten handelte es sich um einen ausgebildeten Hütehund, diese Hündin sei im Rahmen einer speziellen Ausbildung dahingehend abgerichtet worden, die Familie der Beschuldigten zu beschützen, es sei daher im übergangenen Sinn davon auszugehen, dass die Familie in diesem Fall die zu bewachende Herde der Hündin wäre. Ein Führen der Hündin an der Leine wäre daher als kontraproduktiv zu bewerten, die Hündin der Berufungswerberin folge aufs Wort und wäre ohne Führung an der Leine jederzeit beherrschbar. Da daher, so wird in der Berufung ausgeführt, die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hätte, werde beantragt, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche behauptet wird, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche behauptet wird, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

§ 3b Abs 3 StLSG:Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG:

Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 4 Abs 1 leg cit mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.

§ 3b Abs 6 StLSG:Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG:

Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.

Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen ist, im konkreten Fall wäre die Bestimmung des § 3b Abs 6 StLSG nicht anzuwenden. Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, gilt die Bestimmung des § 3b Abs 6 StLSG für Hunde mit speziellen Aufgaben, die Aufgabe eines Hütehundes, und als solcher kann die Border-Collie-Hündin der Berufungswerberin bezeichnet werden, besteht vielmehr darin, eine Herde zu begleiten, Schafe auf einer vorgesehenen Fläche zu halten oder zu bewachen, keinesfalls jedoch fällt das Hüten von Kindern oder Kinderwagen zu diesen selbstständigen Arbeiten, für welche Hütehunde ausgebildet werden (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. vet. V H zum Hüteverhalten der Border Collies).Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen ist, im konkreten Fall wäre die Bestimmung des Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG nicht anzuwenden. Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, gilt die Bestimmung des Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG für Hunde mit speziellen Aufgaben, die Aufgabe eines Hütehundes, und als solcher kann die Border-Collie-Hündin der Berufungswerberin bezeichnet werden, besteht vielmehr darin, eine Herde zu begleiten, Schafe auf einer vorgesehenen Fläche zu halten oder zu bewachen, keinesfalls jedoch fällt das Hüten von Kindern oder Kinderwagen zu diesen selbstständigen Arbeiten, für welche Hütehunde ausgebildet werden vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. vet. römisch fünf H zum Hüteverhalten der Border Collies).

Gemäß § 3b Abs 6 StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang nach Abs 3 nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Da die ausschließliche Aufgabe eines Hütehundes primär die Bewachung der Herde ist, ist nur diese Tätigkeit, somit nicht auch das Bewachen von Menschen an öffentlichen Orten eine bestimmungsgemäße Verwendung, der der Maulkorb- oder Leinenzwang entgegenstehen würde.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang nach Absatz 3, nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Da die ausschließliche Aufgabe eines Hütehundes primär die Bewachung der Herde ist, ist nur diese Tätigkeit, somit nicht auch das Bewachen von Menschen an öffentlichen Orten eine bestimmungsgemäße Verwendung, der der Maulkorb- oder Leinenzwang entgegenstehen würde.

Darüber hinaus werden Folgsamkeit und gute Erziehung eines Hundes von § 3b Abs 3 StLSG nicht als Ausnahme von der Maulkorb- oder Leinenpflicht anerkannt, zumal es eine Erfahrungstatsache ist, dass der Jagd- und Sexualtrieb eines mitgeführten Hundes auf einer bevölkerten Straße bzw. bei anderen entgegenkommenden Hunden immer geweckt werden kann und auch verhaltensunauffällige Hunde ohne Leine und Maulkorb unbeherrschbar macht (vgl. Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark 11.09.2009, 30.3-51/2009).Darüber hinaus werden Folgsamkeit und gute Erziehung eines Hundes von Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG nicht als Ausnahme von der Maulkorb- oder Leinenpflicht anerkannt, zumal es eine Erfahrungstatsache ist, dass der Jagd- und Sexualtrieb eines mitgeführten Hundes auf einer bevölkerten Straße bzw. bei anderen entgegenkommenden Hunden immer geweckt werden kann und auch verhaltensunauffällige Hunde ohne Leine und Maulkorb unbeherrschbar macht vergleiche Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark 11.09.2009, 30.3-51/2009).

Auch kann sich die Berufungswerberin auf eine angebliche Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG wegen einer bedrohlichen Annäherung und Attacke des anderen Hundes nicht berufen, da sie dem grundsätzlichen Maulkorb- oder Leinenzwang wegen ihrer ablehnenden Einstellung von vorne herein, also nicht nur im allfälligen beschränkten Gefahrenbereich, nicht entsprochen hat. Eine konkrete Gefährdung anderer Personen, die im konkreten Fall nicht vorgelegen sei, ist mangels gesetzlicher Hinweise keine tatbestandsmäßige Voraussetzung des Maulkorb- oder Leinenzwanges nach § 3b Abs 3 StLSG. Diese Bestimmungen sollen nachteiligen Auswirkungen dieser Art durch die Verpflichtung, Hunde jederzeit zu beherrschen, vorbeugen.Auch kann sich die Berufungswerberin auf eine angebliche Notstandssituation im Sinne des Paragraph 6, VStG wegen einer bedrohlichen Annäherung und Attacke des anderen Hundes nicht berufen, da sie dem grundsätzlichen Maulkorb- oder Leinenzwang wegen ihrer ablehnenden Einstellung von vorne herein, also nicht nur im allfälligen beschränkten Gefahrenbereich, nicht entsprochen hat. Eine konkrete Gefährdung anderer Personen, die im konkreten Fall nicht vorgelegen sei, ist mangels gesetzlicher Hinweise keine tatbestandsmäßige Voraussetzung des Maulkorb- oder Leinenzwanges nach Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG. Diese Bestimmungen sollen nachteiligen Auswirkungen dieser Art durch die Verpflichtung, Hunde jederzeit zu beherrschen, vorbeugen.

Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die erste Instanz zurecht die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der nunmehrigen Berufungswerberin als Milderungsgrund gewertet und im Vergleich zum möglichen Strafrahmen eine Verwaltungsstrafe festgesetzt, die als äußerst gering zu bezeichnen ist.

Dieser Strafbemessung vermag sich auch die Berufungsbehörde insofern anzuschließen, als die Verhängung einer (noch) geringeren Verwaltungsstrafe nicht gerechtfertigt werden könnte, da die Berufungswerberin durch ihr Verhalten an das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Hundehaltung im öffentlichen Bereich eingegriffen hat, weshalb nach in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG erfolgter Spruchkorrektur (vgl. VwGH 28.04.1993, 93/02/0063) im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.Dieser Strafbemessung vermag sich auch die Berufungsbehörde insofern anzuschließen, als die Verhängung einer (noch) geringeren Verwaltungsstrafe nicht gerechtfertigt werden könnte, da die Berufungswerberin durch ihr Verhalten an das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Hundehaltung im öffentlichen Bereich eingegriffen hat, weshalb nach in Vollziehung der Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG erfolgter Spruchkorrektur vergleiche VwGH 28.04.1993, 93/02/0063) im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Maulkorb- oder Leinenzwang; Hütehund; bestimmungsgemäße Verwendung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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