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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §3b Abs3Rechtssatz
Gemäß § 3b Abs 6 StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang gemäß Abs 3 nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere etwa Jagdhunde, weshalb die Ausnahme des § 3b Abs 6 StLSG im Falle der bestimmungsgemäßen Verwendung des Hundes für eine jagdliche Tätigkeit erfüllt ist. Jedoch liegt eine jagdliche Tätigkeit auch in einem gepachteten Jagdrevier nicht vor, wenn der Jagdpächter seinen Hund, der für die Jagd verwendet wird, auf einem öffentlichen Wanderweg hinter dem gelenkten Fahrzeug frei nachlaufen lässt. Ein solcher Weg ist ein öffentlich zugänglicher Ort, an dem der Maulkorb- oder Leinenzwang nach § 3b Abs 3 StLSG die Gefahr einer Konfrontation des Hundes mit Wanderern, Joggern und anderen Personen mit Hunden hintanhalten soll. Der Einwand, die erforderliche Kondition des Hundes sei durch Spaziergänge nicht aufrecht zu halten und müsse der Hund daher hinter dem Fahrzeug herlaufen, ändert - abgesehen von der tierschutzrechtlichen Bedenklichkeit dieser Ansicht - nichts an der Verpflichtung nach § 3b Abs 3 StLSG an öffentlich zugänglichen Orten.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang gemäß Absatz 3, nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere etwa Jagdhunde, weshalb die Ausnahme des Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG im Falle der bestimmungsgemäßen Verwendung des Hundes für eine jagdliche Tätigkeit erfüllt ist. Jedoch liegt eine jagdliche Tätigkeit auch in einem gepachteten Jagdrevier nicht vor, wenn der Jagdpächter seinen Hund, der für die Jagd verwendet wird, auf einem öffentlichen Wanderweg hinter dem gelenkten Fahrzeug frei nachlaufen lässt. Ein solcher Weg ist ein öffentlich zugänglicher Ort, an dem der Maulkorb- oder Leinenzwang nach Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG die Gefahr einer Konfrontation des Hundes mit Wanderern, Joggern und anderen Personen mit Hunden hintanhalten soll. Der Einwand, die erforderliche Kondition des Hundes sei durch Spaziergänge nicht aufrecht zu halten und müsse der Hund daher hinter dem Fahrzeug herlaufen, ändert - abgesehen von der tierschutzrechtlichen Bedenklichkeit dieser Ansicht - nichts an der Verpflichtung nach Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG an öffentlich zugänglichen Orten.
Schlagworte
Maulkorb- oder Leinenzwang; Ausnahme; Jagdhund; jagdliche TätigkeitZuletzt aktualisiert am
03.02.2014