TE Uvs Bescheid 2013/5/10 30.3-12/2013

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Veröffentlicht am 10.05.2013
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §3b Abs3
StLSG §3b Abs6

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung des H K, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. März 2013, GZ.: BHGU-15.1-34841/2012, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Gemäß § 44 a Z 2 VStG ist der Spruch, soweit er die Verwaltungsvorschrift enthält, die durch die Tat verletzt worden ist, insofern abzuändern, als dies eine Übertretung des § 3 b Abs 3 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz iVm § 4 Abs 3 Z 1 leg cit darstellt. Soweit der angefochtene Spruch die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44 a Z 3 VStG enthält, ist er insofern abzuändern, als die Strafe gemäß § 4 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz verhängt wird.Gemäß Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG ist der Spruch, soweit er die Verwaltungsvorschrift enthält, die durch die Tat verletzt worden ist, insofern abzuändern, als dies eine Übertretung des Paragraph 3, b Absatz 3, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit darstellt. Soweit der angefochtene Spruch die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 3, VStG enthält, ist er insofern abzuändern, als die Strafe gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz verhängt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 30. September 2012, um 10:40 Uhr, in der Gemeinde Ku, öffentlicher Wanderweg 1 von F nach R, 100 m westlich der Wstraße, als Halter des Jagdhundes Pilko am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt, diesen nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Sie sind mit dem Pkw gefahren und haben den Hund frei hinter dem Fahrzeug nachlaufen lassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 b Abs 3 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben.Sie sind mit dem Pkw gefahren und haben den Hund frei hinter dem Fahrzeug nachlaufen lassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, b Absatz 3, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben.

Gemäß § 3 b Abs 3 StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.Gemäß Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Gemäß § 3 b Abs 6 StLSG gilt der Maulkorb oder Leinenzwang nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.Gemäß Paragraph 3, b Absatz 6, StLSG gilt der Maulkorb oder Leinenzwang nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.

Gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg cit begeht auch eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3 b beaufsichtigt oder verwahrt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit begeht auch eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, b beaufsichtigt oder verwahrt.

Unbestritten ist auf Grund der Anzeige der M L bei der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion Ku, vom 30. September 2012, GZ.: A2/24904/2012-Lu, als auch der Verantwortung des Berufungswerbers, dass dieser zum Tatzeitpunkt als Halter des Jagdhundes Pilko, diesen auf einem öffentlichen Wanderweg nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder an der Leine geführt hat. Die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei Jagdpächter und Mitglied der Gebrauchshundestaffel der steirischen Jägerschaft, sodass er immer wieder zum Nachsuchen gerufen werde und daher die Hund die nötige Kondition haben müsse, entschuldigt keinesfalls das Verhalten des Berufungswerbers. Auch der Hinweis, dass er den Hund frei laufen lassen müsse, weil mit den Spaziergängen die notwendige Kondition nicht aufrecht zu erhalten sei, entbindet den Berufungswerber nicht von der Verpflichtung die in den in § 3 b Abs 3 StLSG angeführten Orten vorgesehenen Maßnahmen (Fang oder Leine) einzuhalten. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, dass der Berufungswerber eine Kondition beim Hund nur darin erreicht, dass er diesen hinter dem von ihm gelenkten Fahrzeug nachlaufen lässt, wobei eine derartige Vorgangsweise wohl einer tierschutzrechtlichen Überprüfung zugeführt werden müsste. Dass der Hund im konkreten Fall sicherlich nicht als Jagdhund im Sinne des § 3 b Abs 6 StLSG zu zählen ist, ist bereits deshalb offenkundig, da hiebei keine jagdliche Tätigkeit ausgeführt wurde. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. März 2011, GZ.: UVS 30.4-76/2010-2 und vom 01. April 2011, GZ.: 30.4-78/2010-4, gelangen bereits von vornherein nicht zur Anwendung, da sie einer Übertretung einer anderen Gesetzesstelle (in concreto § 3 b Abs 1 StLSG) betrafen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein öffentlicher Wanderweg einen öffentlich zugänglichen Ort darstellt und daher die Verpflichtung des § 3 b Abs 3 StLSG für einen Halter eines Hundes einzuhalten sind. Gerade im konkreten Fall manifestierte sich die Notwendigkeit der Verpflichtung darin, dass auf derartigen Wanderwegen neben Wanderern, Joggern und anderen Personen mit Hunden die Gefahr einer Konfrontation hintangehalten werden soll. Dass dies im gepachteten Jagdrevier des Berufungswerbers war, ändert daran nichts. Die Ausnahmebestimmung des § 3 b Abs 6 StLSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Hund als Jagdhund gehalten wird. Das Nachlaufenlassen des Hundes bei einem fahrenden Fahrzeug erfüllt dies keinesfalls. Eine jagdliche Tätigkeit wird nicht einmal ansatzweise von dem Berufungswerber behauptet.Unbestritten ist auf Grund der Anzeige der M L bei der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion Ku, vom 30. September 2012, GZ.: A2/24904/2012-Lu, als auch der Verantwortung des Berufungswerbers, dass dieser zum Tatzeitpunkt als Halter des Jagdhundes Pilko, diesen auf einem öffentlichen Wanderweg nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder an der Leine geführt hat. Die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei Jagdpächter und Mitglied der Gebrauchshundestaffel der steirischen Jägerschaft, sodass er immer wieder zum Nachsuchen gerufen werde und daher die Hund die nötige Kondition haben müsse, entschuldigt keinesfalls das Verhalten des Berufungswerbers. Auch der Hinweis, dass er den Hund frei laufen lassen müsse, weil mit den Spaziergängen die notwendige Kondition nicht aufrecht zu erhalten sei, entbindet den Berufungswerber nicht von der Verpflichtung die in den in Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG angeführten Orten vorgesehenen Maßnahmen (Fang oder Leine) einzuhalten. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, dass der Berufungswerber eine Kondition beim Hund nur darin erreicht, dass er diesen hinter dem von ihm gelenkten Fahrzeug nachlaufen lässt, wobei eine derartige Vorgangsweise wohl einer tierschutzrechtlichen Überprüfung zugeführt werden müsste. Dass der Hund im konkreten Fall sicherlich nicht als Jagdhund im Sinne des Paragraph 3, b Absatz 6, StLSG zu zählen ist, ist bereits deshalb offenkundig, da hiebei keine jagdliche Tätigkeit ausgeführt wurde. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. März 2011, GZ.: UVS 30.4-76/2010-2 und vom 01. April 2011, GZ.: 30.4-78/2010-4, gelangen bereits von vornherein nicht zur Anwendung, da sie einer Übertretung einer anderen Gesetzesstelle (in concreto Paragraph 3, b Absatz eins, StLSG) betrafen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein öffentlicher Wanderweg einen öffentlich zugänglichen Ort darstellt und daher die Verpflichtung des Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG für einen Halter eines Hundes einzuhalten sind. Gerade im konkreten Fall manifestierte sich die Notwendigkeit der Verpflichtung darin, dass auf derartigen Wanderwegen neben Wanderern, Joggern und anderen Personen mit Hunden die Gefahr einer Konfrontation hintangehalten werden soll. Dass dies im gepachteten Jagdrevier des Berufungswerbers war, ändert daran nichts. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, b Absatz 6, StLSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Hund als Jagdhund gehalten wird. Das Nachlaufenlassen des Hundes bei einem fahrenden Fahrzeug erfüllt dies keinesfalls. Eine jagdliche Tätigkeit wird nicht einmal ansatzweise von dem Berufungswerber behauptet.

Soweit in der Berufung auf eine Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung eingegangen wird, kommt dies bei einer Übertretung des § 3 b Abs 3 StLSG nicht zum Tragen, sondern wäre dies bei einer Übertretung des § 3 b Abs 1 leg cit erforderlich. Die belangte Behörde hat bereits von vornherein eine Übertretung des § 3 b Abs 3 StLSG vorgeworfen, sodass keine unzulässige Auswechslung der Tat durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegt.Soweit in der Berufung auf eine Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung eingegangen wird, kommt dies bei einer Übertretung des Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG nicht zum Tragen, sondern wäre dies bei einer Übertretung des Paragraph 3, b Absatz eins, leg cit erforderlich. Die belangte Behörde hat bereits von vornherein eine Übertretung des Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG vorgeworfen, sodass keine unzulässige Auswechslung der Tat durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch die Tatsache, dass der Berufungswerber den Jagdhund Pilko auf einem öffentlichen Wanderweg ohne Leine führte oder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versah, wurde gegen den Schutzzweck des § 3 b Abs 3 StLSG verstoßen. Der Schutzzweck dieser Gesetzesstelle hat zum Ziel, durch die Verwendung von Maulkorb bzw. Leine eine Konfrontation des Hundes mit anderen Personen bzw. Tieren von vornherein zu verhindern, da hiebei auch die jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sein muss.Durch die Tatsache, dass der Berufungswerber den Jagdhund Pilko auf einem öffentlichen Wanderweg ohne Leine führte oder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versah, wurde gegen den Schutzzweck des Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG verstoßen. Der Schutzzweck dieser Gesetzesstelle hat zum Ziel, durch die Verwendung von Maulkorb bzw. Leine eine Konfrontation des Hundes mit anderen Personen bzw. Tieren von vornherein zu verhindern, da hiebei auch die jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sein muss.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatlich geschätztes Einkommen von € 1.000,00, keine Sorgepflichten, vermögenslos) angepasst. Als erschwerend wurde jedoch das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen gewertet und war die nunmehr ausgesprochene Strafe unbedingt notwendig um den Berufungswerber vor Verwaltungsübertretungen der gleichen Art zukünftig abzuhalten. Als mildernd wurde nichts festgestellt.

Dem Berufungsantrag das angeführte Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Eine Richtigstellung des Spruches im Sinne des § 44 a Z 2 VStG, nämlich die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist als auch des § 44 a Z 3 VStG, nämlich die angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe, konnte auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden. Die rechtliche Subsumtion ist nämlich von der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mitumfasst.Dem Berufungsantrag das angeführte Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Eine Richtigstellung des Spruches im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG, nämlich die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist als auch des Paragraph 44, a Ziffer 3, VStG, nämlich die angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe, konnte auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden. Die rechtliche Subsumtion ist nämlich von der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mitumfasst.

Schlagworte

Maulkorb- oder Leinenzwang; Ausnahme; Jagdhund; jagdliche Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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