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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §3b Abs3Rechtssatz
Gemäß § 3b Abs 6 StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde. Die Aufgabe eines Hütehundes, im konkreten Fall eine Border-Collie-Hündin, die ohne Leine und Maulkorb auf einer Gemeindestraße mitgeführt wurde, besteht darin, eine Herde zu begleiten und Schafe auf einer vorgesehenen Fläche zusammen zu halten oder zu bewachen. Keinesfalls fällt jedoch das Hüten von Kindern oder Kinderwagen auf einer Gemeindestraße zu den Tätigkeiten, für welche Hütehunde ausgebildet und bestimmungsgemäß verwendet werden. Darüber hinaus werden Folgsamkeit und gute Erziehung eines Hundes von § 3b Abs 3 StLSG nicht als Ausnahme von der Maulkorb- oder Leinenpflicht anerkannt, zumal es eine Erfahrungstatsache ist, dass der Jagd- und Sexualtrieb eines mitgeführten Hundes auf einer bevölkerten Straße bzw bei anderen entgegen kommenden Hunden immer geweckt werden kann und auch verhaltensunauffällige Hunde ohne Leine und Maulkorb unbeherrschbar macht (vgl Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark 11.09.2009, 30.3-51/2009).Gemäß Paragraph 3 b, Absatz 6, StLSG gilt der Maulkorb- oder Leinenzwang nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde. Die Aufgabe eines Hütehundes, im konkreten Fall eine Border-Collie-Hündin, die ohne Leine und Maulkorb auf einer Gemeindestraße mitgeführt wurde, besteht darin, eine Herde zu begleiten und Schafe auf einer vorgesehenen Fläche zusammen zu halten oder zu bewachen. Keinesfalls fällt jedoch das Hüten von Kindern oder Kinderwagen auf einer Gemeindestraße zu den Tätigkeiten, für welche Hütehunde ausgebildet und bestimmungsgemäß verwendet werden. Darüber hinaus werden Folgsamkeit und gute Erziehung eines Hundes von Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG nicht als Ausnahme von der Maulkorb- oder Leinenpflicht anerkannt, zumal es eine Erfahrungstatsache ist, dass der Jagd- und Sexualtrieb eines mitgeführten Hundes auf einer bevölkerten Straße bzw bei anderen entgegen kommenden Hunden immer geweckt werden kann und auch verhaltensunauffällige Hunde ohne Leine und Maulkorb unbeherrschbar macht vergleiche Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark 11.09.2009, 30.3-51/2009).
Schlagworte
Maulkorb- oder Leinenzwang; Hütehund; bestimmungsgemäße VerwendungZuletzt aktualisiert am
23.07.2012