Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §3b Abs1Rechtssatz
Die Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwanges ist als Ungehorsamsdelikt unter den Voraussetzungen des § 3b Abs 3 StLSG strafbar. Hingegen stellt die unzumutbare Verwahrung eines Hundes ein Erfolgsdelikt nach § 3b Abs 1 StLSG dar. Daher müssen bei der Begehung des Erfolgsdeliktes ein unmittelbar belästigendes Verhalten des Tieres und ein entsprechendes Fehlverhalten des Tierhalters hinzukommen (siehe UVS Steiermark 25.01.2011, 30.3-1/2011). Eine Auswechslung dieser Delikte ist nicht zulässig.Die Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwanges ist als Ungehorsamsdelikt unter den Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG strafbar. Hingegen stellt die unzumutbare Verwahrung eines Hundes ein Erfolgsdelikt nach Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG dar. Daher müssen bei der Begehung des Erfolgsdeliktes ein unmittelbar belästigendes Verhalten des Tieres und ein entsprechendes Fehlverhalten des Tierhalters hinzukommen (siehe UVS Steiermark 25.01.2011, 30.3-1/2011). Eine Auswechslung dieser Delikte ist nicht zulässig.
Schlagworte
Tierhaltung; Unzumutbarkeit; Erfolgsdelikt; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
16.01.2014