RS Uvs 2013/2/5 30.9-110/2012

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Veröffentlicht am 05.02.2013
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Die Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwanges ist als Ungehorsamsdelikt unter den Voraussetzungen des § 3b Abs 3 StLSG strafbar. Hingegen stellt die unzumutbare Verwahrung eines Hundes ein Erfolgsdelikt nach § 3b Abs 1 StLSG dar. Daher müssen bei der Begehung des Erfolgsdeliktes ein unmittelbar belästigendes Verhalten des Tieres und ein entsprechendes Fehlverhalten des Tierhalters hinzukommen (siehe UVS Steiermark 25.01.2011, 30.3-1/2011). Eine Auswechslung dieser Delikte ist nicht zulässig.Die Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwanges ist als Ungehorsamsdelikt unter den Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG strafbar. Hingegen stellt die unzumutbare Verwahrung eines Hundes ein Erfolgsdelikt nach Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG dar. Daher müssen bei der Begehung des Erfolgsdeliktes ein unmittelbar belästigendes Verhalten des Tieres und ein entsprechendes Fehlverhalten des Tierhalters hinzukommen (siehe UVS Steiermark 25.01.2011, 30.3-1/2011). Eine Auswechslung dieser Delikte ist nicht zulässig.

Schlagworte

Tierhaltung; Unzumutbarkeit; Erfolgsdelikt; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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