TE Uvs Bescheid 2011/4/26 30.3-45/2010

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des W D, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. November 2010, GZ.: BHLN-15.1-8801/2010, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20. Oktober 2010, um 10:06 Uhr, in der Gemeinde 8794 Vordernberg, Nähe Bahnhof Vordernberg, als Halter des Hundes Rico (Belgischer Schäferhund) am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen, obwohl Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Der Hund wurde weder an der Leine geführt, noch trug er einen Maulkorb und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 b Abs 3 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 5,00 vorgeschrieben.Der Hund wurde weder an der Leine geführt, noch trug er einen Maulkorb und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, b Absatz 3, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 5,00 vorgeschrieben.

Gemäß § 3 b Abs 3 StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.Gemäß Paragraph 3, b Absatz 3, StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

Gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg cit begeht auch eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3 b beaufsichtigt oder verwahrt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit begeht auch eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, b beaufsichtigt oder verwahrt.

Gemäß § 44a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins bis Ziffer 3, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;Ziffer eins, die als erwiesen angenommene Tat;

Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;Ziffer 2, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG.Ziffer 3, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass

  1. 1.Ziffer eins
    die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. 2.Ziffer 2
    die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.06.1984, Slg NF 11.466/A).
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).

Dem Berufungswerber wurde im Spruch des Straferkenntnisses vorerst einmal vorgeworfen, dass er am 20. Oktober 2010, um 10:06 Uhr, als Halter eines Hundes namens Rico (Belgischer Schäferhund) diesen in der Gemeinde 8794 Vordernberg, Nähe Bahnhof Vordernberg nicht an der Leine geführt bzw. nicht mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen habe, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet gewesen sei. Geht man von dem dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatort aus, so ist dieser nicht derart konkretisiert, dass eine Verwechslung mit einem anderen Tatort möglich wäre bzw. versetzt den Berufungswerber nicht in die Lage entsprechende Beweismittel anzubieten. Die Genauigkeit der Tatortumschreibung richtet sich nach der Art der jeweiligen Verwaltungsübertretung (VwGH 14.02.1985, 85/02/0013; 03.05.1985, 85/18/0206). Dem Erfordernis einer eindeutigen Angabe des Tatortes wird mit dem bloßen Hinweis auf Nähe Bahnhof Vordernberg keinesfalls entsprochen, da unter anderem die in Rede stehende Übertretung nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist und daher die Möglichkeit besteht, dass in kurzer, zeitlicher und örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluss des Täters zu - in unmittelbarer Reihenfolge begangenen - mehreren gleichartigen Übertretungen führt. Pauschal vorgenommene Bezeichnungen des Tatortes, die keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretung, der entgegen die Bestrafung erfolgt, aufweisen, sind unzureichend.

Die im Spruch genannte Formulierung Nähe ist keinesfalls derartig determiniert, dass eine konkrete Zuordnung möglich ist und war daher dem Berufungsantrag Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Eine Sanierung des Tatortes als essenzielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist nicht mehr möglich. Auf die weiteren Begründungen in der Berufung braucht daher nicht mehr näher eingegangen werden.Die im Spruch genannte Formulierung Nähe ist keinesfalls derartig determiniert, dass eine konkrete Zuordnung möglich ist und war daher dem Berufungsantrag Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Eine Sanierung des Tatortes als essenzielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist nicht mehr möglich. Auf die weiteren Begründungen in der Berufung braucht daher nicht mehr näher eingegangen werden.

Schlagworte

Hund; Maulkorb; Leine; Tatort; Nähe; Bahnhof; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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