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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §3b Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erkinger über die Berufung der Frau M P, geb. am, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G Sch, Mg, B/Mu, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 28.08.2012, GZ.: BHBM-15.1-4204/2012, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
Text
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.08.2012, GZ.: BHBM-15.1-4204/2012, wurde der Berufungswerberin angelastet, sie habe am 04.05.2012, von 20.00 Uhr bis 23.50 Uhr, in der Gemeinde T, auf Höhe der Auffahrtsstraße, Einmündung zur L, auf Höhe StrKm, als Halterin von zwei Rottweilerhunden diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt werden, da am 04.05.2012 um 20.00 bis 24.00 Uhr ein Rottweilerhund in T auf der Straße (öffentliche Privatstraße des R W) zum Haus T, frei umhergelaufen sei, obwohl der/die HalterIn oder VerwahrerIn eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren habe, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Wegen der genannten Übertretung wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 3 StLSG verhängt.Wegen der genannten Übertretung wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StLSG verhängt.
Das durch die ausgewiesene Vertreterin erhobene Berufungsvorbringen verweist zusammengefasst darauf, dass den Stellungnahmen schon zu entnehmen sei, dass der Hund namens Amy auf der Privatstraße des W R angetroffen worden sei, somit auf einer Straße, welche zum Grundstück der Berufungswerberin (T) gehöre. Im Übrigen sei der Hund gutmütig und kinderliebend und habe sich aus nicht erklärbaren Gründen und völlig unerwartet aus dem Gehege befreien können. Die unzumutbare Belästigung des Anzeigers könne schon dahingehend nicht bejaht werden, da dieser auf seinem Grundstück einen hohen Holzzaun errichtet habe und der Hund niemals auf dessen Grundstück gelangen habe können.
Die Berufungswerberin habe alle Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Verwahrung getroffen und seien diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Tieres üblich und angemessen.
Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen.
Nachdem bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der in Berufung gezogene Bescheid aufzuheben sein wird, konnte im Sinn des § 51e Abs 3 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.Nachdem bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der in Berufung gezogene Bescheid aufzuheben sein wird, konnte im Sinn des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Folgende rechtliche Überlegungen waren von Relevanz:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Gemäß § 3b Abs 3 StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dgl. entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dgl. entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Gemäß § 4 Abs 4 StLSG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, StLSG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.
Wie sich bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt, ist der Rottweiler der Berufungswerberin am 04.05.2012 zwischen 20.00 Uhr und 23.50 Uhr unbeaufsichtigt und frei umhergelaufen und wurde auch vom Polizeibeamten unbeaufsichtigt angetroffen. Dass eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung dritter Personen erfolgt wäre, kann dem erstinstanzlichen Verfahrensakt hingegen nicht entnommen werden.
Eine Übertretung nach § 3 b Abs 1 StLSG, wonach die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren haben, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, ist ein Erfolgsdelikt. Somit ist der Eintritt des Erfolges, nämlich eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung, Tatbestandsvoraussetzung für das vollendete Delikt. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Gefährdung oder Belästigung zu gewärtigen sein werde, genügt nicht. Der alleinige Vorhalt, dass ein Hund auf einem Nachbargrundstück ohne Maulkorb frei umherlaufe, lässt noch keine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung erkennen. Eine unzumutbare Belästigung erfordert ein unmittelbares Verhalten eines Tieres (z.B. Tierlärm) und ein entsprechendes Fehlverhalten des Tierhalters, dessen Verschulden bei einem Erfolgsdelikt ebenfalls nachzuweisen ist. Somit müssten für den Eintritt einer konkreten unzumutbare Belästigung weitere Umstände in dieser Richtung hinzutreten. (Eine Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwanges ist als Ungehorsamsdelikt unter den Voraussetzungen des § 3b Abs 3 StLSG strafbar).Eine Übertretung nach Paragraph 3, b Absatz eins, StLSG, wonach die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren haben, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, ist ein Erfolgsdelikt. Somit ist der Eintritt des Erfolges, nämlich eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung, Tatbestandsvoraussetzung für das vollendete Delikt. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Gefährdung oder Belästigung zu gewärtigen sein werde, genügt nicht. Der alleinige Vorhalt, dass ein Hund auf einem Nachbargrundstück ohne Maulkorb frei umherlaufe, lässt noch keine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung erkennen. Eine unzumutbare Belästigung erfordert ein unmittelbares Verhalten eines Tieres (z.B. Tierlärm) und ein entsprechendes Fehlverhalten des Tierhalters, dessen Verschulden bei einem Erfolgsdelikt ebenfalls nachzuweisen ist. Somit müssten für den Eintritt einer konkreten unzumutbare Belästigung weitere Umstände in dieser Richtung hinzutreten. (Eine Missachtung des Leinen- oder Maulkorbzwanges ist als Ungehorsamsdelikt unter den Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz 3, StLSG strafbar).
Mangels Vorliegens bzw. des Nachweises eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales des § 3b Abs 1 StLSG war somit, ohne auf das nähere Berufungsvorbringen einzugehen, wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden; eine allfällige Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde auf eine Übertretung des Leinen- oder Maulkorbzwanges nach § 3 Abs 3 StLSG hätte eine unzulässige Tatauswechslung dargestellt und war somit nicht statthaft.Mangels Vorliegens bzw. des Nachweises eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales des Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG war somit, ohne auf das nähere Berufungsvorbringen einzugehen, wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden; eine allfällige Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde auf eine Übertretung des Leinen- oder Maulkorbzwanges nach Paragraph 3, Absatz 3, StLSG hätte eine unzulässige Tatauswechslung dargestellt und war somit nicht statthaft.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Tierhaltung; unzumutbarkeit; Erfolgsdelikt; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
16.01.2014