Norm: ZPO §154EO §75
Rechtssatz: Durch die Anfügung des letzten Satzes des § 75 EO durch Artikel I Z 6 der EO-Novelle 2000, BGBl 2000/59, ist klargestellt, dass auch die Kosten eines durch die Wiedereinsetzung frustrierten Exekutionsverfahrens vom Wiedereinsetzungswerber zu tragen sind. Ausgenommen sind nur jene Kosten, die der betreibende Gläubiger trotz Kenntnis oder Kennen-Müssens von der bewilligten Wiedereinsetzung verursacht hat. ... mehr lesen...
Norm: EO §75EO §299
Rechtssatz: Dem betreibenden Gläubiger sind die Kosten für einen weiteren Exekutionsantrag nicht schon dann nach § 75 EO abzuerkennen, wenn sich dieser im Hinblick auf eine Pfandrechtserstreckung iSd § 299 EO ex-post betrachtet als überflüssig erwiesen hat. Entscheidungstexte 13 R 60/07g Entscheidungstext LG Eisenstadt 02.05.2007 13 R 60/07g ... mehr lesen...
Norm: EO..§75
Rechtssatz: Kosten sind dem betreibenden Gläubiger im Rahmen der gebotenen bereicherungsrechtlichen Abwicklung abzuerkennen, wenn nach rechtskräftiger Einstellung der Exekution aus einem nicht in § 75 EO namentlich angeführten Tatbestand (hier: § 39 Abs.1 Z 6 EO) ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären. ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §75EO §376 Abs2ZPO §528 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei dem Ausspruch über die Kostentragung nach § 376 Abs 2 EO handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall des § 75 EO. Diese Entscheidung ist - ebenso wie eine Entscheidung nach § 75 EO - eine solche im Kostenpunkt und gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht zugänglich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Z9EO §75EO §78ZPO §41
Rechtssatz: Die Kostenaberkennung nach den §§ 39 Z 9, 75 EO ist vom Verschulden der betreibenden Partei unabhängig. Der verpflichteten Partei sind die Kosten ihres Einstellungsantrages zu ersetzen. Entscheidungstexte 46 R 813/00z Entscheidungstext LG für ZRS Wien 18.09.2000 46 R 813/00z Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1EO §75ZPO §154
Rechtssatz: § 75 EO ist bei einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO aufgrund einer bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar. § 154 ZPO ist gegenüber § 75 EO eine lex specialis. Der Wiedereinsetzungswerber hat dem Gegener auch die frustrierten Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen. Anmerkung 0000040 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §75
Rechtssatz: Keine Kostenaberkennung, wenn die Exekution deshalb eingestellt wird, weil der Titel infolge bewilligter Wiedereinsetzung beseitigt wurde (in Anlehnung an Lehre, engegen der bisherigen Judikatur) Entscheidungstexte 22 R 117/98g Entscheidungstext LG Wels 08.04.1998 22 R 117/98g European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: EO §237EO §75EO §78ZPO §50
Rechtssatz: Kein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren auf Grund eines Beschlusses nach § 237 Abs 1 EO. Entscheidungstexte 1 R 212/97z Entscheidungstext LG Krems/Donau 18.02.1998 1 R 212/97z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000153 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: EO §237EO §75EO §78ZPO §50
Rechtssatz: Kein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren auf Grund eines Beschlusses nach § 237 Abs 1 EO. Entscheidungstexte 1 R 212/97z Entscheidungstext LG Krems/Donau 18.02.1998 1 R 212/97z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000152 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVGEO §65 EEO §75ZPO §50 Abs2
Rechtssatz: Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionsk... mehr lesen...
Norm: EO §75ZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Auch nach § 75 EO getroffene Entscheidungen sind solche über den Kostenpunkt und daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Entscheidungstexte 3 Ob 27/94 Entscheidungstext OGH 27.04.1994 3 Ob 27/94 3 Ob 153/94 Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 153/94 ... mehr lesen...