RS OGH 2013/12/19 14R107/13f

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Norm

ZPO §154
EO §75
  1. EO § 75 heute
  2. EO § 75 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 75 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 75 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 75 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Durch die Anfügung des letzten Satzes des § 75 EO durch Artikel I Z 6 der EO-Novelle 2000, BGBl 2000/59, ist klargestellt, dass auch die Kosten eines durch die Wiedereinsetzung frustrierten Exekutionsverfahrens vom Wiedereinsetzungswerber zu tragen sind. Ausgenommen sind nur jene Kosten, die der betreibende Gläubiger trotz Kenntnis oder Kennen-Müssens von der bewilligten Wiedereinsetzung verursacht hat.Durch die Anfügung des letzten Satzes des Paragraph 75, EO durch Artikel römisch eins Ziffer 6, der EO-Novelle 2000, BGBl 2000/59, ist klargestellt, dass auch die Kosten eines durch die Wiedereinsetzung frustrierten Exekutionsverfahrens vom Wiedereinsetzungswerber zu tragen sind. Ausgenommen sind nur jene Kosten, die der betreibende Gläubiger trotz Kenntnis oder Kennen-Müssens von der bewilligten Wiedereinsetzung verursacht hat.

Entscheidungstexte

  • 14 R 107/13f
    Entscheidungstext LG Ried/Innkreis 19.12.2013 14 R 107/13f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2013:RRI0000042

Im RIS seit

26.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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