Norm
EO §39 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 75 EO ist bei einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO aufgrund einer bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar. § 154 ZPO ist gegenüber § 75 EO eine lex specialis. Der Wiedereinsetzungswerber hat dem Gegener auch die frustrierten Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen.Paragraph 75, EO ist bei einer Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO aufgrund einer bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar. Paragraph 154, ZPO ist gegenüber Paragraph 75, EO eine lex specialis. Der Wiedereinsetzungswerber hat dem Gegener auch die frustrierten Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen.
Anmerkung
0000040Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000040Dokumentnummer
JJR_19980908_LG00929_00200R00266_98B0000_001