RS OGH 2004/11/8 32R91/04h

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Veröffentlicht am 08.11.2004
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Norm

EO..§75

Rechtssatz

Kosten sind dem betreibenden Gläubiger im Rahmen der gebotenen bereicherungsrechtlichen Abwicklung abzuerkennen, wenn nach rechtskräftiger Einstellung der Exekution aus einem nicht in § 75 EO namentlich angeführten Tatbestand (hier: § 39 Abs.1 Z 6 EO) ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2004:RLE0000014

Dokumentnummer

JJR_20041108_LG00609_03200R00091_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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