Norm
EO..§75Rechtssatz
Kosten sind dem betreibenden Gläubiger im Rahmen der gebotenen bereicherungsrechtlichen Abwicklung abzuerkennen, wenn nach rechtskräftiger Einstellung der Exekution aus einem nicht in § 75 EO namentlich angeführten Tatbestand (hier: § 39 Abs.1 Z 6 EO) ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach § 75 EO abzuerkennen gewesen wären.Kosten sind dem betreibenden Gläubiger im Rahmen der gebotenen bereicherungsrechtlichen Abwicklung abzuerkennen, wenn nach rechtskräftiger Einstellung der Exekution aus einem nicht in Paragraph 75, EO namentlich angeführten Tatbestand (hier: Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO) ein Einstellungsgrund bekannt wird, bei dessen Wahrnehmung dem betreibenden Gläubiger die Kosten des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 75, EO abzuerkennen gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2004:RLE0000014Dokumentnummer
JJR_20041108_LG00609_03200R00091_04H0000_001