Norm
EO §39 Z9Rechtssatz
Die Kostenaberkennung nach den §§ 39 Z 9, 75 EO ist vom Verschulden der betreibenden Partei unabhängig. Der verpflichteten Partei sind die Kosten ihres Einstellungsantrages zu ersetzen.Die Kostenaberkennung nach den Paragraphen 39, Ziffer 9, 75, EO ist vom Verschulden der betreibenden Partei unabhängig. Der verpflichteten Partei sind die Kosten ihres Einstellungsantrages zu ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekution; Kostenrecht; Kostenaberkennung; Kosten des VerpflichtetenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000058Dokumentnummer
JJR_20000918_LG00003_04600R00813_00Z0000_001