Norm
EO §75Rechtssatz
Dem betreibenden Gläubiger sind die Kosten für einen weiteren Exekutionsantrag nicht schon dann nach § 75 EO abzuerkennen, wenn sich dieser im Hinblick auf eine Pfandrechtserstreckung iSd § 299 EO ex-post betrachtet als überflüssig erwiesen hat.Dem betreibenden Gläubiger sind die Kosten für einen weiteren Exekutionsantrag nicht schon dann nach Paragraph 75, EO abzuerkennen, wenn sich dieser im Hinblick auf eine Pfandrechtserstreckung iSd Paragraph 299, EO ex-post betrachtet als überflüssig erwiesen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pfandrechtserstreckung; Aberkennung; Kosten; zweiter Exekutionsantrag; Forderungsexekution; Bezugsende; Wiedereintritt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000128Dokumentnummer
JJR_20070502_LG00309_01300R00060_07G0000_001