Das Erstgericht erließ antragsgemäß das Verbot der Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft durch einstweilige Verfügung. Es bewilligte und verfügte die "Einverleibung" des Verbotes. Die Gegnerin der gefährdeten Partei erhob gegen die Bewilligung zulässigerweise Widerspruch. Das Erstgericht hob in Stattgebung des Widerspruches die einstweilige Verfügung auf und sprach aus, daß "nach Rechtskraft dieses Aufhebungsbeschlusses das Grundbuchsgericht die Löschung des Veräußerungs-... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z6 II6 EO §390 Abs3 I EO §390 Abs3 IVD EO §390 Abs3 V EO §390 Abs3 VI EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 ... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ antragsgemäß das Verbot der Veräußerung und Belastung einer Liegenschaft durch einstweilige Verfügung. Es bewilligte und verfügte die "Einverleibung" des Verbotes. Die Gegnerin der gefährdeten Partei erhob gegen die Bewilligung zulässigerweise Widerspruch. Das Erstgericht hob in Stattgebung des Widerspruches die einstweilige Verfügung auf und sprach aus, daß "nach Rechtskraft dieses Aufhebungsbeschlusses das Grundbuchsgericht die Löschung des Veräußerungs-... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z6 II6 EO §390 Abs3 I EO §390 Abs3 IVD EO §390 Abs3 V EO §390 Abs3 VI EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 ... mehr lesen...
In dem vom Kläger gegen die Beklagte wegen boshaften Verlassens angestrengten Ehescheidungsprozeß beantragte die Beklagte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Verpflichtung des Klägers zur Aufnahme der Beklagten in die Ehegemeinschaft ausgesprochen werde. Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung: ab, die Beklagte habe sich zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nur auf die Parteienvernehmung berufen, die im Bescheinigungsverfahren unzulässig sei. Da... mehr lesen...
Norm: ABGB §93 A EO §382 Z8 IIIF ABGB § 93 heute ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995 ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 3... mehr lesen...
In dem vom Kläger gegen die Beklagte wegen boshaften Verlassens angestrengten Ehescheidungsprozeß beantragte die Beklagte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Verpflichtung des Klägers zur Aufnahme der Beklagten in die Ehegemeinschaft ausgesprochen werde. Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung: ab, die Beklagte habe sich zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nur auf die Parteienvernehmung berufen, die im Bescheinigungsverfahren unzulässig sei. Da... mehr lesen...
Norm: ABGB §93 A EO §382 Z8 IIIF ABGB § 93 heute ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995 ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 3... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IIIF EO §382 Z8 IIIB EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382 gültig von 01... mehr lesen...
Die in Bayern wohnhafte, vom Kläger wegen Ehescheidung belangte Beklagte beantragte, den Kläger für die Dauer des Rechtsstreites zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung für sie und das bei ihr lebende eheliche Kind zu verhalten. Der Kläger wendete ein, daß sich die Beklagte beharrlich weigere, ihm in seinen Wohnsitz zu folgen, und daß über seine Unterhaltsleistungen an das Kind nur das Pflegschaftsgericht entscheiden dürfe, weil dieses bisher noch nicht über das Verbleiben des Kinde... mehr lesen...
Die in Bayern wohnhafte, vom Kläger wegen Ehescheidung belangte Beklagte beantragte, den Kläger für die Dauer des Rechtsstreites zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung für sie und das bei ihr lebende eheliche Kind zu verhalten. Der Kläger wendete ein, daß sich die Beklagte beharrlich weigere, ihm in seinen Wohnsitz zu folgen, und daß über seine Unterhaltsleistungen an das Kind nur das Pflegschaftsgericht entscheiden dürfe, weil dieses bisher noch nicht über das Verbleiben des Kinde... mehr lesen...
Norm: ABGB §1101 EO §382 I ABGB § 1101 heute ABGB § 1101 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 ... mehr lesen...
Der Kläger hat mit seiner Klage vom Beklagten die Leistung von zwei Paar Zugochsen als Benützungsentgelt für die von ihm gepachtete Gärtnerei für die Jahre 1948 und 1949 verlangt und vorgebracht, daß das Pachtverhältnis in Ansehung dieser Gärtnerei durch Aufkündigung mit 31. Dezember 1947 beendet worden sei, daß aber der Beklagte die Bestandsache auch nach Beendigung des Bestandverhältnisses weiter benütze. Auf Antrag des Klägers hat das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung zur... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 5. Jänner 1950 der Rechtsmittelwerberin den abgesonderten Wohnort bewilligt und ihr einen einstweiligen Unterhalt in der Höhe von 30 S wöchentlich zugesprochen. Das Rekursgericht hat dagegen mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der gefährdeten Partei auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch Zuerkennung einer vorläufigen Unterhaltsleistung mit der Begründung: abgewiesen, Voraussetzun... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 5. Jänner 1950 der Rechtsmittelwerberin den abgesonderten Wohnort bewilligt und ihr einen einstweiligen Unterhalt in der Höhe von 30 S wöchentlich zugesprochen. Das Rekursgericht hat dagegen mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der gefährdeten Partei auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch Zuerkennung einer vorläufigen Unterhaltsleistung mit der Begründung: abgewiesen, Voraussetzun... mehr lesen...
Die betreibende Partei beantragte auf Grund einer ihr gemäß § 382 Z. 8 EO. am 6. Dezember 1949 bewilligten, von der zweiten Instanz jedoch am 30. Dezember 1949 beseitigten einstweiligen Verfügung Exekution. Ihr Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz war noch nicht erledigt. Die betreibende Partei beantragte auf Grund einer ihr gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. am 6. Dezember 1949 bewilligten, von der zweiten Instanz jedoch am 30. Dezember 1949 beseitigten einst... mehr lesen...
Norm: EO §67 EO §382 Z8 G EO § 67 heute EO § 67 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 67 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 67 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 ... mehr lesen...
Die betreibende Partei beantragte auf Grund einer ihr gemäß § 382 Z. 8 EO. am 6. Dezember 1949 bewilligten, von der zweiten Instanz jedoch am 30. Dezember 1949 beseitigten einstweiligen Verfügung Exekution. Ihr Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz war noch nicht erledigt. Die betreibende Partei beantragte auf Grund einer ihr gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. am 6. Dezember 1949 bewilligten, von der zweiten Instanz jedoch am 30. Dezember 1949 beseitigten einst... mehr lesen...
Norm: EO §67 EO §382 Z8 G EO § 67 heute EO § 67 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 67 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 67 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 ... mehr lesen...
In einem Scheidungsverfahren wurde dem Kläger rechtskräftig gemäß § 382 Z. 8 EO. aufgetragen, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 S zu bezahlen, wobei ein Jahreseinkommen des Klägers von 18.660 S der Bemessung zugrunde gelegt wurde. In einem Scheidungsverfahren wurde dem Kläger rechtskräftig gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. aufgetragen, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 S zu bezahlen, wobei ein Jahreseinkommen des Klägers von 18.660 S... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIF ZPO §528 H EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30... mehr lesen...
In einem Scheidungsverfahren wurde dem Kläger rechtskräftig gemäß § 382 Z. 8 EO. aufgetragen, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 S zu bezahlen, wobei ein Jahreseinkommen des Klägers von 18.660 S der Bemessung zugrunde gelegt wurde. In einem Scheidungsverfahren wurde dem Kläger rechtskräftig gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. aufgetragen, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 S zu bezahlen, wobei ein Jahreseinkommen des Klägers von 18.660 S... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIF ZPO §528 H EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30... mehr lesen...
Der Kläger beantragte in seiner Scheidungsklage, in der er der Beklagten Vernachlässigung der Hauswirtschaft und mangelnde Fürsorge für seine Person vorwarf, jedoch zugab, die eheliche Gemeinschaft einseitig wegen größerer Differenzen mit seinen in der gleichen Wohnung lebenden Schwiegereltern aufgehoben zu haben, die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus und begehrte ihrerseits einen vorläufigen Unterhalt. Der Kläger nahm in seine... mehr lesen...
Norm: ABGB §107 EO §381 A EO §382 Z8 EO §389 VA ABGB § 107 gültig von 01.01.1976 bis 01.01.1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 412/1975 EO § 381 heute EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 38... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIC EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 ... mehr lesen...
Der Kläger beantragte in seiner Scheidungsklage, in der er der Beklagten Vernachlässigung der Hauswirtschaft und mangelnde Fürsorge für seine Person vorwarf, jedoch zugab, die eheliche Gemeinschaft einseitig wegen größerer Differenzen mit seinen in der gleichen Wohnung lebenden Schwiegereltern aufgehoben zu haben, die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus und begehrte ihrerseits einen vorläufigen Unterhalt. Der Kläger nahm in seine... mehr lesen...
Norm: ABGB §107 EO §381 A EO §382 Z8 EO §389 VA ABGB § 107 gültig von 01.01.1976 bis 01.01.1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 412/1975 EO § 381 heute EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 38... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 IIIC EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C8 ABGB §94 EO §382 Z8 IIIF ABGB § 91 heute ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975 ABGB... mehr lesen...