TE OGH 1950/3/21 2Ob184/50

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Veröffentlicht am 21.03.1950
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Norm

ABGB §93
ABGB §107
Ehegesetz §128
EO §56
EO §381
EO §382 Z8
EO §389
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986
  1. ABGB § 107 gültig von 01.01.1976 bis 01.01.1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 56 heute
  2. EO § 56 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 56 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 56 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 56 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Anmerkung

Z23073

Kopf

SZ 23/73

Spruch

Zur Frage der Bescheinigung des Anspruches und der Gefährdung bei der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes.

Entscheidung vom 21. März 1950, 2 Ob 184/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger beantragte in seiner Scheidungsklage, in der er der Beklagten Vernachlässigung der Hauswirtschaft und mangelnde Fürsorge für seine Person vorwarf, jedoch zugab, die eheliche Gemeinschaft einseitig wegen größerer Differenzen mit seinen in der gleichen Wohnung lebenden Schwiegereltern aufgehoben zu haben, die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus und begehrte ihrerseits einen vorläufigen Unterhalt. Der Kläger nahm in seiner Gegenäußerung zu diesem Begehren ablehnend Stellung und lastete darin der Beklagten noch weitere Eheverfehlungen, nämlich Lieblosigkeit und wiederholte empfindliche Kränkungen, an.

Das Erstgericht bewilligte dem Kläger den abgesonderten Wohnort.

Das Rekursgericht wies den Antrag des Klägers ab.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Ansicht des Revisionsrekurses, die angebliche außergerichtliche Zustimmung der Antragsgegnerin zum abgesonderten Wohnsitz des Klägers genüge trotz ihres ausdrücklichen Antrages auf Abweisung des klägerischen Antrages zur Bewilligung der begehrten einstweiligen Verfügung, ist unrichtig. Ein Abkommen der Ehegatten über die Aufhebung der Ehegemeinschaft würde, selbst wenn man ein solches aus den Äußerungen der Beklagten in den vorgelegten Briefen erschließen wollte, der nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch heute noch in Kraft stehenden Vorschrift des § 93 ABGB. widersprechen, die zwingendes, durch Parteivereinbarung nicht abänderbares Recht darstellt.Die Ansicht des Revisionsrekurses, die angebliche außergerichtliche Zustimmung der Antragsgegnerin zum abgesonderten Wohnsitz des Klägers genüge trotz ihres ausdrücklichen Antrages auf Abweisung des klägerischen Antrages zur Bewilligung der begehrten einstweiligen Verfügung, ist unrichtig. Ein Abkommen der Ehegatten über die Aufhebung der Ehegemeinschaft würde, selbst wenn man ein solches aus den Äußerungen der Beklagten in den vorgelegten Briefen erschließen wollte, der nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch heute noch in Kraft stehenden Vorschrift des Paragraph 93, ABGB. widersprechen, die zwingendes, durch Parteivereinbarung nicht abänderbares Recht darstellt.

Der Kläger muß also Anspruch und Gefährdung bescheinigen. Auf die sehr umstrittene Frage des Zusammenhanges zwischen § 107 ABGB. und § 382 Z. 8 EO. soll hier nicht näher eingegangen werden (s. Neumann - Lichtblau, S. 1201, Klang, I/1, S. 704 ff., und Schwind, OeJZ. 1949, S. 141), wiewohl die Ansicht Schwinds, es sei auch der letzte Satz des § 107 infolge der Aufhebung des Institutes der Scheidung von Tisch und Bett durch § 128 EheG. unanwendbar geworden, weil das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch die Einrichtung des abgesonderten Wohnsitzes im Zusammenhang mit der Scheidung von Tisch und Bett regelte, durchaus beachtenswert ist. Man wird jedenfalls den Antrag unter dem Gesichtspunkt der §§ 381, 382 EO. zu prüfen haben, wobei Schwind zuzugeben ist, daß sich aus der familienrechtlichen Natur dieser Verfügung Abweichungen in der Auslegung der zunächst auf vermögensrechtliche Ansprüche zugeschnittenen Begriffe "Anspruch" und "Gefährdung" ergeben. Der Anspruch wird mit dem Vorliegen eines Scheidungsgrundes in der Regel zusammenfallen, wenn dieser nach seiner Natur einen hinreichenden Grund für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes darstellt, und Tatsachen, die nicht einmal einen Scheidungsgrund herstellen, reichen zur Bewilligung überhaupt nicht hin. Die Gefährdung bedeutet hier nicht, wie sonst, eine solche für die Verwirklichung des zu sichernden Anspruches, sondern eine solche für die Person des Anspruchsberechtigten (Schwind, l. c., S. 145). Die sinngemäße Anwendung der Begriffe Anspruch und Gefährdung ergibt somit als Zweck der einstweiligen Verfügung den Schutz des "gefährdeten" Teiles vor körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung.Der Kläger muß also Anspruch und Gefährdung bescheinigen. Auf die sehr umstrittene Frage des Zusammenhanges zwischen Paragraph 107, ABGB. und Paragraph 382, Ziffer 8, EO. soll hier nicht näher eingegangen werden (s. Neumann - Lichtblau, Sitzung 1201, Klang, I/1, Sitzung 704 ff., und Schwind, OeJZ. 1949, Sitzung 141), wiewohl die Ansicht Schwinds, es sei auch der letzte Satz des Paragraph 107, infolge der Aufhebung des Institutes der Scheidung von Tisch und Bett durch Paragraph 128, EheG. unanwendbar geworden, weil das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch die Einrichtung des abgesonderten Wohnsitzes im Zusammenhang mit der Scheidung von Tisch und Bett regelte, durchaus beachtenswert ist. Man wird jedenfalls den Antrag unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 381, 382, EO. zu prüfen haben, wobei Schwind zuzugeben ist, daß sich aus der familienrechtlichen Natur dieser Verfügung Abweichungen in der Auslegung der zunächst auf vermögensrechtliche Ansprüche zugeschnittenen Begriffe "Anspruch" und "Gefährdung" ergeben. Der Anspruch wird mit dem Vorliegen eines Scheidungsgrundes in der Regel zusammenfallen, wenn dieser nach seiner Natur einen hinreichenden Grund für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes darstellt, und Tatsachen, die nicht einmal einen Scheidungsgrund herstellen, reichen zur Bewilligung überhaupt nicht hin. Die Gefährdung bedeutet hier nicht, wie sonst, eine solche für die Verwirklichung des zu sichernden Anspruches, sondern eine solche für die Person des Anspruchsberechtigten (Schwind, l. c., Sitzung 145). Die sinngemäße Anwendung der Begriffe Anspruch und Gefährdung ergibt somit als Zweck der einstweiligen Verfügung den Schutz des "gefährdeten" Teiles vor körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung.

In der Regel wird also eine Eheverfehlung des anderen Ehepartners oder doch ein solcher Zustand oder ein solches Verhalten desselben zu bescheinigen sein, das Gefahren für die körperliche oder seelische Integrität des Antragstellers hervorrufen kann (Klang, I/1, S. 705, und Anmerkung 44) und das zugleich einen Scheidungsgrund nach dem Ehegesetz darstellt.In der Regel wird also eine Eheverfehlung des anderen Ehepartners oder doch ein solcher Zustand oder ein solches Verhalten desselben zu bescheinigen sein, das Gefahren für die körperliche oder seelische Integrität des Antragstellers hervorrufen kann (Klang, I/1, Sitzung 705, und Anmerkung 44) und das zugleich einen Scheidungsgrund nach dem Ehegesetz darstellt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst als Scheidungsgrund grobe Vernachlässigung der Hauswirtschaft und der der Ehegattin obliegenden Beistandsleistung im Hauswesen angerufen, in der Folge aber in seinem bei der mündlichen Streitverhandlung vom 2. November 1949 vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz ONr. 4, der nicht nur eine Gegenäußerung im Sinne des § 56 EO. zum Antrag der Beklagten auf Bewilligung des vorläufigen Unterhaltes darstellt, sondern darüber hinaus weiteres Tatsachenvorbringen für den Prozeß enthält, das auch schon im Provisorialverfahren berücksichtigt werden muß, auch noch Lieblosigkeit und wiederholte, sehr empfindliche Kränkungen als Eheverfehlungen geltend gemacht.Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst als Scheidungsgrund grobe Vernachlässigung der Hauswirtschaft und der der Ehegattin obliegenden Beistandsleistung im Hauswesen angerufen, in der Folge aber in seinem bei der mündlichen Streitverhandlung vom 2. November 1949 vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatz ONr. 4, der nicht nur eine Gegenäußerung im Sinne des Paragraph 56, EO. zum Antrag der Beklagten auf Bewilligung des vorläufigen Unterhaltes darstellt, sondern darüber hinaus weiteres Tatsachenvorbringen für den Prozeß enthält, das auch schon im Provisorialverfahren berücksichtigt werden muß, auch noch Lieblosigkeit und wiederholte, sehr empfindliche Kränkungen als Eheverfehlungen geltend gemacht.

An und für sich würde ein solches Verhalten, wenn glaubhaft gemacht, den Antrag rechtfertigen, da ja auch die Besorgnis vor ernsten, vielleicht sogar vor tätlichen Auseinandersetzungen mit der Schwiegermutter nur im Zusammenhang mit der Ehe der Prozeßparteien verstanden werden kann, die mit den Schwiegereltern in Wohnungsgemeinschaft leben.

Der Revisionsrekurs bemängelt nun mit Recht, daß von den in diesem Zusammenhang angebotenen Auskunftspersonen nur eine gehört wurde, nicht aber die Auskunftspersonen Ilona S. und Fritz R. Es werden darum diese Auskunftspersonen und wohl auch die von der Beklagten angebotene Auskunftsperson Marianne R. zu hören sein, wobei freilich auf die Dringlichkeit des Verfahrens und seinen Zweck, der nicht Beweisführung, sondern nur Bescheinigung vorsieht, Bedacht zu nehmen sein wird.Der Revisionsrekurs bemängelt nun mit Recht, daß von den in diesem Zusammenhang angebotenen Auskunftspersonen nur eine gehört wurde, nicht aber die Auskunftspersonen Ilona Sitzung und Fritz R. Es werden darum diese Auskunftspersonen und wohl auch die von der Beklagten angebotene Auskunftsperson Marianne R. zu hören sein, wobei freilich auf die Dringlichkeit des Verfahrens und seinen Zweck, der nicht Beweisführung, sondern nur Bescheinigung vorsieht, Bedacht zu nehmen sein wird.

Einer besonderen Gefährdungshandlung, von der die angefochtene Entscheidung spricht, bedarf es nicht. Es genügt, daß die Fortdauer der Ehegemeinschaft für den Antragsteller infolge des ehewidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin mit der unzumutbaren Gefahr erheblicher körperlicher oder psychischer Nachteile verbunden wäre.

Schlagworte

Anspruch, Bescheinigung bei § 382 Z. 8 EO., Bescheinigung von Anspruch und Gefährdung bei § 382 Z. 8 EO., Ehescheidung, abgesonderter Wohnort, Einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO., Gefährdung, Bescheinigung bei § 382 Z. 8 EO., Scheidung, abgesonderter Wohnort, Verfügung einstweilige nach § 382 Z. 8 EO., Wohnort, abgesonderter, Bescheinigung von Anspruch und Gefährdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00184.5.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19500321_OGH0002_0020OB00184_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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