TE OGH 1950/4/19 1Ob218/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.1950
beobachten
merken

Norm

Außerstreitgesetz §14
EO §78
EO §382 Z8
EO §402
ZPO §502
ZPO §528
  1. EO § 78 heute
  2. EO § 78 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 78 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 78 gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2011
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 402 heute
  2. EO § 402 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 402 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. EO § 402 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z23101

Kopf

SZ 23/101

Spruch

Wird nur die Höhe des Unterhaltsbetrages bekämpft, ist auch im Verfahren wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. der Revisionsrekurs ausgeschlossen.Wird nur die Höhe des Unterhaltsbetrages bekämpft, ist auch im Verfahren wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. der Revisionsrekurs ausgeschlossen.

Entscheidung vom 19. April 1950, 1 Ob 218/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

In einem Scheidungsverfahren wurde dem Kläger rechtskräftig gemäß § 382 Z. 8 EO. aufgetragen, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 S zu bezahlen, wobei ein Jahreseinkommen des Klägers von 18.660 S der Bemessung zugrunde gelegt wurde.In einem Scheidungsverfahren wurde dem Kläger rechtskräftig gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. aufgetragen, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 S zu bezahlen, wobei ein Jahreseinkommen des Klägers von 18.660 S der Bemessung zugrunde gelegt wurde.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens begehrte der Kläger, den Unterhaltsbeitrag auf 150 S herabzusetzen, da sein Jahreseinkommen derzeit nur 9.633 S betrage, was einem monatlichen Einkommen von 800 S entspreche.

Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung dahin abgeändert, daß dem Kläger aufgetragen wurde, der Beklagten nur einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 350 S ab 1. Jänner 1950 zu leisten.

Über Rekurs der beklagten Partei hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der klagenden Partei auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht führte aus, daß nur Umstände, die nach Erlassung der einstweiligen Verfügung eingetreten seien, eine Änderung der Unterhaltshöhe rechtfertigen können, was im gegenständlichen Falle aber nicht zutreffe.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Klägers als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich gegen die im Wege der einstweiligen Verfügung festgesetzte Höhe der Unterhaltsleistung.

Nach § 502 Abs. 2 ZPO. ist gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. ist gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.

Wenn nun auch diese Bestimmung dem Wortlaute des Gesetzes nach für Revisionen gegen Urteile gilt, so ist sie doch um so mehr bei der weniger gewichtigen vorläufigen Entscheidung über die Bemessung des Unterhaltes nach § 382 Z. 8 EO. anzuwenden, zumal auch § 14 Abs. 2 AußstrG. im außerstreitigen Verfahren ein Rechtsmittel gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Unterhaltsbemessung ausschließt und nicht einzusehen ist, warum ein solcher Rechtszug im Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung zulässig sein soll.Wenn nun auch diese Bestimmung dem Wortlaute des Gesetzes nach für Revisionen gegen Urteile gilt, so ist sie doch um so mehr bei der weniger gewichtigen vorläufigen Entscheidung über die Bemessung des Unterhaltes nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. anzuwenden, zumal auch Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. im außerstreitigen Verfahren ein Rechtsmittel gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Unterhaltsbemessung ausschließt und nicht einzusehen ist, warum ein solcher Rechtszug im Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung zulässig sein soll.

Die Rechtsprechung (SZ. XI/202, 250, ZBl. 1932, Nr. 361, AnwZtg. 1932, S. 399, RZ. 1932, S. 245, RZ. 1933, S. 145, JBl. 1936, S. 282, 1 Ob 468/47) hat daher schon immer die Bestimmung des § 502 Abs. 2 ZPO. analog auf den Revisionsrekurs in Unterhaltsbemessungssachen angewendet, da sich aus der Regelung des § 502 ZPO., bzw. § 14 AußstrG. ergibt, daß der Gesetzgeber überhaupt gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz, insofern die Höhe des Unterhaltes bekämpft wird - nicht aber wenn der Grund des Anspruches bestritten ist -, den Rechtszug ausschließen wollte. Dies muß aber um so mehr für den Rekurs im Verfahren über einstweilige Verfügungen gelten, hinsichtlich deren nach §§ 402, 78 EO. die Vorschriften der ZPO., sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, Anwendung zu finden haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, daß der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 2 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. unzulässig ist.Die Rechtsprechung (SZ. XI/202, 250, ZBl. 1932, Nr. 361, AnwZtg. 1932, Sitzung 399, RZ. 1932, Sitzung 245, RZ. 1933, Sitzung 145, JBl. 1936, Sitzung 282, 1 Ob 468/47) hat daher schon immer die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. analog auf den Revisionsrekurs in Unterhaltsbemessungssachen angewendet, da sich aus der Regelung des Paragraph 502, ZPO., bzw. Paragraph 14, AußstrG. ergibt, daß der Gesetzgeber überhaupt gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz, insofern die Höhe des Unterhaltes bekämpft wird - nicht aber wenn der Grund des Anspruches bestritten ist -, den Rechtszug ausschließen wollte. Dies muß aber um so mehr für den Rekurs im Verfahren über einstweilige Verfügungen gelten, hinsichtlich deren nach Paragraphen 402, 78, EO. die Vorschriften der ZPO., sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, Anwendung zu finden haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. in Verbindung mit Paragraph 78, EO. unzulässig ist.

Schlagworte

Alimente Bemessung nach § 382 Z. 8 EO., kein Revisionskurs Einstweilige Verfügung kein Revisionsrekurs gegen Unterhaltsbemessung Rekurs an OGH., nicht gegen Unterhaltsbemessung nach § 382 Z. 8 EO. Revisionsrekurs nicht gegen Unterhaltsbemessung nach § 382 Z. 8 EO. Unterhalt gesetzlicher, Bemessung nach § 382 Z. 8 EO., kein Revisionsrekurs Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bei Unterhaltsbemessung nach § 382 Z. 8 EO. Verfügung einstweilige nach § 382 Z. 8 kein Revisionsrekurs gegen Unterhaltsbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00218.5.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19500419_OGH0002_0010OB00218_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten