RS OGH 1966/12/14 3Ob358/50, 3Ob253/53, 6Ob380/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1950
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Norm

ABGB §93 A
EO §382 Z8 IIIF
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Der von der beklagten Ehegattin im Scheidungsverfahren gestellte Antrag, dem klagenden Ehemann mit EV die vorläufige Aufnahme der Beklagten in die Ehegemeinschaft aufzutragen, ist zurückzuweisen, weil über den Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu erkennen ist, daher die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorliegt, und überdies nur der Kläger, nicht aber die Beklagte einen Antrag auf Erlassung einer EV nach § 381 EO stellen kann.Der von der beklagten Ehegattin im Scheidungsverfahren gestellte Antrag, dem klagenden Ehemann mit EV die vorläufige Aufnahme der Beklagten in die Ehegemeinschaft aufzutragen, ist zurückzuweisen, weil über den Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu erkennen ist, daher die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorliegt, und überdies nur der Kläger, nicht aber die Beklagte einen Antrag auf Erlassung einer EV nach Paragraph 381, EO stellen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0005832">3 Ob 358/50
    Entscheidungstext OGH 28.06.1950 3 Ob 358/50
    Veröff: SZ 23/212 = JBl 1951,65
  • 3 Ob 253/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 3 Ob 253/53
    Ausdrücklich gegenteilig
  • 6 Ob 380/66
    Entscheidungstext OGH 14.12.1966 6 Ob 380/66
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 358/50; nur: über den Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu erkennen. (T1) Beisatz: Daher vierzehntägige Rekursfrist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005832

Dokumentnummer

JJR_19500628_OGH0002_0030OB00358_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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