TE OGH 1950/4/22 2Ob254/50 (2Ob285/50)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.1950
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Norm

EO §7
EO §54
EO §63
EO §66
EO §382 Z8
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 63 heute
  2. EO § 63 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 63 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 63 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2003
  1. EO § 66 heute
  2. EO § 66 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 66 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. EO § 66 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 66 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. EO § 66 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 66 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Anmerkung

Z23106

Kopf

SZ 23/106

Spruch

Daß gemäß § 382 Z. 8 EO. erlassene einstweilige Verfügungen zu ihrer Exekutionsfähigkeit nicht der Rechtskraft bedürfen, bedeutet nicht, daß die Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung in der zweiten Instanz beseitigt worden ist und dagegen ein Revisionsrekurs anhängig ist.Daß gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. erlassene einstweilige Verfügungen zu ihrer Exekutionsfähigkeit nicht der Rechtskraft bedürfen, bedeutet nicht, daß die Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung in der zweiten Instanz beseitigt worden ist und dagegen ein Revisionsrekurs anhängig ist.

Der ohne Vorliegen eines Exekutionstitels gefaßte Exekutionsbewilligungsbeschluß ist mit Nichtigkeit behaftet.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Entscheidung vom 22. April 1950, 2 Ob 254, 285/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die betreibende Partei beantragte auf Grund einer ihr gemäß § 382 Z. 8 EO. am 6. Dezember 1949 bewilligten, von der zweiten Instanz jedoch am 30. Dezember 1949 beseitigten einstweiligen Verfügung Exekution. Ihr Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz war noch nicht erledigt.Die betreibende Partei beantragte auf Grund einer ihr gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. am 6. Dezember 1949 bewilligten, von der zweiten Instanz jedoch am 30. Dezember 1949 beseitigten einstweiligen Verfügung Exekution. Ihr Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz war noch nicht erledigt.

Das Erstgericht gab am 9. Februar 1950 dem Exekutionsantrage statt.

Das Rekursgericht wies ihn ab.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß des Revisionsrekurses der betreibenden Partei den Exekutionsbewilligungsbeschluß und das ihm nachgefolgte Verfahren als nichtig auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 382 Z. 8 EO. erlassene einstweilige Verfügungen bedürfen, um als Exekutionstitel wirksam zu werden, nicht der Rechtskraft (SZ. VIII/243). Das bedeutet aber keineswegs, daß auf Grund einer solchen einstweiligen Verfügung Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg bereits beseitigt worden ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (vgl. E. v. 8. Mai 1935, RZ. 1935, S. 195, v. 16. Februar 1932, RZ. 1932, S. 88, und v. 7. Oktober 1931, JBl. 1933, S. 131). Zur Zeit, als das Bezirksgericht Fünfhaus die Exekution bewilligte, war kein Exekutionstitel vorhanden. Der gleichwohl gefaßte Beschluß ist mit Nichtigkeit behaftet und hätte daher vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben werden sollen (E. v. 13. Oktober 1927, ZBl. 1928, Nr. 23, Neumann - Lichtblau, S. 8). Es war daher aus Anlaß des Revisionsrekurses der Exekutionsbewilligungsbeschluß als nichtig zu beheben.Gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. erlassene einstweilige Verfügungen bedürfen, um als Exekutionstitel wirksam zu werden, nicht der Rechtskraft (SZ. VIII/243). Das bedeutet aber keineswegs, daß auf Grund einer solchen einstweiligen Verfügung Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg bereits beseitigt worden ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend vergleiche E. v. 8. Mai 1935, RZ. 1935, Sitzung 195, v. 16. Februar 1932, RZ. 1932, Sitzung 88, und v. 7. Oktober 1931, JBl. 1933, Sitzung 131). Zur Zeit, als das Bezirksgericht Fünfhaus die Exekution bewilligte, war kein Exekutionstitel vorhanden. Der gleichwohl gefaßte Beschluß ist mit Nichtigkeit behaftet und hätte daher vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben werden sollen (E. v. 13. Oktober 1927, ZBl. 1928, Nr. 23, Neumann - Lichtblau, Sitzung 8). Es war daher aus Anlaß des Revisionsrekurses der Exekutionsbewilligungsbeschluß als nichtig zu beheben.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung Exekutionsbewilligung Exekutionsbewilligung auf Grund einer aufgehobenen einstweiligen Verfügung Exekutionsbewilligung maßgebend Zeitpunkt der Antragstellung Exekutionsbewilligung ohne Titel Nichtigkeit der Exekution ohne Exekutionstitel Rechtskraft der einstweiligen Verfügung für Exekutionsbewilligung nicht erforderlich Rekurs gegen Aufhebung der einstweiligen Verfügung, vor Entscheidung keine Exekutionsbewilligung Verfügung einstweilige nach § 382 Z. 8 Exekutionsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00254.5.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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