TE OGH 1950/6/14 2Ob119/50

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Veröffentlicht am 14.06.1950
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Norm

ABGB §449
ABGB §1090
ABGB §1101
EO §368

Kopf

SZ 23/200

Spruch

Das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB. dient auch der Sicherung von Bestandzinsen, welche nicht in Geld bestehen, und kommt auch dem "Benützungsentgelt" zugute, welches der Bestandnehmer bei Weiterbenützung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch bei nur objektivem Verzug für die Dauer der Vorenthaltung in Höhe des vereinbarten Zinses leisten muß.

Entscheidung vom 14. Juni 1950, 2 Ob 119/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger hat mit seiner Klage vom Beklagten die Leistung von zwei Paar Zugochsen als Benützungsentgelt für die von ihm gepachtete Gärtnerei für die Jahre 1948 und 1949 verlangt und vorgebracht, daß das Pachtverhältnis in Ansehung dieser Gärtnerei durch Aufkündigung mit 31. Dezember 1947 beendet worden sei, daß aber der Beklagte die Bestandsache auch nach Beendigung des Bestandverhältnisses weiter benütze.

Auf Antrag des Klägers hat das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung zur Sicherung des gesetzlichen Pfandrechtes und des Bestandzinses (Benützungsentgeltes) der klagenden Partei dem Beklagten verboten, die auf dem Pachtgute befindlichen Betriebsgegenstände zu entfernen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, welche das gesetzliche Pfandrecht des Klägers an den auf dem Pachtgut vorhandenen Wirtschaftsgeräten nachteilig verändern. Das Rekursgericht hat in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurse des Bestandgebers (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Einschränkung) Folge gegeben und den erstgerichtlichen Beschluß wiederhergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Standpunkt des Oberlandesgerichtes Graz, daß für einen in Ochsen bestehenden Bestandzins das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB. nicht zustehe, kann nicht geteilt werden. § 1101 ABGB. setzt nicht voraus, daß der Bestandzins in Geld besteht, so daß das durch diese Gesetzesstelle gegebene Pfandrecht auch einem Naturalbestandzins, der rechtlich möglich ist (vgl. Klang, Kommentar zu § 1090 ABGB., Ehrenzweig, II/1, § 369, VI), zugute kommt. Ein Pfandrecht kann auch eine Forderung sichern, die nicht in Geld besteht, wenn nur - wie im gegebenen Fall die Ochsen - der Forderungsgegenstand Geldwert hat (Klang, Kommentar zu § 449 ABGB.), so daß eine Interessenklage nach § 368 EO. möglich ist.

Der Bestandnehmer muß bei Weiterbenützung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch bei nur objektivem Verzug für die Dauer der Vorenthaltung mindestens den vereinbarten Zins weiterbezahlen (Ehrenzweig, a. a. O., § 371, III) und kommt das gesetzliche Pfandrecht auch diesem "Benützungsentgelt" zugute (Klang, Kommentar zu § 1101 ABGB.).

Anmerkung

Z23200

Schlagworte

Benützungsentgelt Pfandrecht nach § 1101 ABGB., Bestandzins nicht in Geld bestehender, Pfandrecht nach § 1101 ABGB., Einstweilige Verfügung nach § 1101 ABGB. für Benützungsentgelt und, nicht in Geld bestehenden Zins, Pachtzins nicht in Geld bestehender, Pfandrecht nach § 1101 ABGB., Pfandrecht nach § 1101 ABGB. für Benützungsentgelt und nicht in Geld, bestehenden Zins, Verfügung einstweilige nach § 1101 ABGB. für Benützungsentgelt und, nicht in Geld bestehenden Zins, Zins nicht in Geld bestehender, Pfandrecht nach § 1101 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00119.5.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19500614_OGH0002_0020OB00119_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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