Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §378 BEO §379 A
Rechtssatz: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird ihre die praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV).... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §379 BEO §381 A
Rechtssatz: Alle Ansprüche nach § 97 ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO. Entscheidungstexte 9 Ob 226/02d Entscheidungstext OGH 18.12.2002 ... mehr lesen...
Norm: EO §379EO §382 Z8 IIICEO §382 Z8 IIIH
Rechtssatz: Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, sind Geldleistungen, auf die auch sonst kein Rechtsanspruch des Empfängers besteht, unabhängig von der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Schenkungen zu qualifizieren, die zwar nach § 379 EO gesichert werden können, nicht aber durch die Sonderbestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO privilegiert sind. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §378 AEO §379 AEO §381 AEO §389 IEO §389 IIIAEO §389 VI
Rechtssatz: Eine "Ausdehnung" einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist der Exekutionsordnung fremd. (Hier: Umdeutung in einen Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung, weil der so bezeichnete Antrag von der bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung abweichende weitere Sicherungsmittel beinhaltet.) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §379 ÜbsEO §379 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 379 EO A Allgemeines Abs 1 B Begriff der "Geldforderungen" Abs 1 C Subjektive Gefährdung Abs 2 Z 1 D Vollstreckung im Ausland Abs 2 Z 2 E Zulässige Sicherungsmittel Abs 3 1) Verwahrung und Verwaltung Abs 3 Z 1 2) Veräußerungsverbot und Verpfändungsverbot Abs 3 Z 2 3) Drittverbot bz... mehr lesen...