RS OGH 2001/11/8 6Ob228/01z, 6Ob274/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2001
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Norm

EO §379
EO §382 Z8 IIIC
EO §382 Z8 IIIH

Rechtssatz

Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, sind Geldleistungen, auf die auch sonst kein Rechtsanspruch des Empfängers besteht, unabhängig von der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Schenkungen zu qualifizieren, die zwar nach § 379 EO gesichert werden können, nicht aber durch die Sonderbestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO privilegiert sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115789

Dokumentnummer

JJR_20011108_OGH0002_0060OB00228_01Z0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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