Norm
ABGB §97Rechtssatz
Alle Ansprüche nach § 97 ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO.Alle Ansprüche nach Paragraph 97, ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des Paragraph 379, Absatz eins, EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des Paragraph 381, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117258Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016