RS OGH 1998/7/16 10Ob172/98m, 2Ob101/08d, 7Ob95/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1998
beobachten
merken

Norm

EO §378 A
EO §379 A
EO §381 A
EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 VI

Rechtssatz

Eine "Ausdehnung" einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist der Exekutionsordnung fremd. (Hier: Umdeutung in einen Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung, weil der so bezeichnete Antrag von der bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung abweichende weitere Sicherungsmittel beinhaltet.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110375

Im RIS seit

15.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten