RS OGH 2006/2/15 3Ob223/03w, 3Ob262/05h, 3Ob277/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Norm

EO §378 B
EO §379 A
  1. EO § 378 heute
  2. EO § 378 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 378 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird ihre die praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird ihre die praktische Bedeutung jedoch durch Paragraph 379, Absatz eins, EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraph 370, ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0118252">3 Ob 223/03w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 223/03w
  • RS0118252">3 Ob 262/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 262/05h
    nur: Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). (T1)
  • RS0118252">3 Ob 277/05i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 277/05i
    Auch; nur: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118252

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00223_03W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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