Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Ausstellungstitel wird nicht als Hinweis auf den jeweiligen Künstler, sondern als Ausdruck dessen aufgefasst, was mit der Ausstellung vermittelt werden soll. Ob zwei Ausstellungstitel einander verwechselbar ähnlich sind, hängt daher nicht davon ab, wie bekannt der Künstler ist, dessen Werke ausgestellt werden (Vibrationen/Good Vibrations, wobei "Good Vibrations" als Titel einer Ausstellung von Werken des ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Ausstellungstitel wird nicht als Hinweis auf den jeweiligen Künstler, sondern als Ausdruck dessen aufgefasst, was mit der Ausstellung vermittelt werden soll. Ob zwei Ausstellungstitel einander verwechselbar ähnlich sind, hängt daher nicht davon ab, wie bekannt der Künstler ist, dessen Werke ausgestellt werden (Vibrationen/Good Vibrations, wobei "Good Vibrations" als Titel einer Ausstellung von Werken des ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zwischen den Marken für Weine "OPUS ONE" und "OPUS DORA" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG, auch wenn die unter diesen Zeichen vertriebenen Weine sich im Preis extrem (1:20) unterscheiden. Entscheidungstexte 4 Ob 18/02d Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 18/02d Schlagworte... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zwischen den Marken für Weine "OPUS ONE" und "OPUS DORA" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG, auch wenn die unter diesen Zeichen vertriebenen Weine sich im Preis extrem (1:20) unterscheiden. Entscheidungstexte 4 Ob 18/02d Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 18/02d Schlagworte... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1MSchG §10 Abs2
Rechtssatz: Die Unlauterkeit der Benützung der Marke ist in den Fällen des § 10 Abs 2 MSchG anders als in den Fällen des § 10 Abs 1 MSchG - Tatbestandsmerkmal. Entscheidungstexte 4 Ob 234/01t Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 234/01t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:200... mehr lesen...