Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3aVerordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Dass sich die beiden Firmenschlagworte (Garant-Garanta) in ihrem Kern nur in diesem letzten hinzugefügten Buchstaben unterscheiden, macht sie deshalb allein noch nicht verwechselbar ähnlich, haben doch Endungen im allgemeinen erheblichen Auffälligkeitswert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3aVerordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Dass sich die beiden Firmenschlagworte (Garant-Garanta) in ihrem Kern nur in diesem letzten hinzugefügten Buchstaben unterscheiden, macht sie deshalb allein noch nicht verwechselbar ähnlich, haben doch Endungen im allgemeinen erheblichen Auffälligkeitswert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...