Norm: MSchG §10 Abs1 Z1
Rechtssatz: Kann eine Ware nicht mit Hilfe der Klasseneinteilung gemäß dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957, der erläuternden Anmerkungen oder alphabetischen Liste qualifiziert werden, so sind Fertigwaren nach ihrer Funktion oder Bestimmung zu klassifizieren. Ist dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen, so werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannte... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Wortsinn ist nur eines der Elemente, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist in erster Linie die Kennzeichnungskraft der Marke, deren Verletzung geltend gemacht wird. Je größer die Kennzeichnungskraft, desto eher ist die Verwechslungsgefahr selbst dann zu bejahen, wenn das Kollisionszeichen ein allgemein bekannter Begriff ist (ZORR/Zorro). ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Wortsinn ist nur eines der Elemente, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist in erster Linie die Kennzeichnungskraft der Marke, deren Verletzung geltend gemacht wird. Je größer die Kennzeichnungskraft, desto eher ist die Verwechslungsgefahr selbst dann zu bejahen, wenn das Kollisionszeichen ein allgemein bekannter Begriff ist (ZORR/Zorro). ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. Ebenso wie Farbmarken, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst werden, wird auch eine in einer komplexeren Gestaltung verwendete Farbe nicht eindeutig und unmittelbar mit der Herkunft der Ware in Verbindung gebracht. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. Ebenso wie Farbmarken, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst werden, wird auch eine in einer komplexeren Gestaltung verwendete Farbe nicht eindeutig und unmittelbar mit der Herkunft der Ware in Verbindung gebracht. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das absolute, durch §10 Abs1 Z 1 MSchG geschützte Recht des Markeninhabers bezieht sich auf alle Waren, die mit seiner Marke versehen sind, somit auch auf Originalwaren. Entscheidungstexte 4 Ob 213/03g Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g Veröff: SZ 2003/170 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z1
Rechtssatz: §10 Abs 1 Z 1 MSchG stellt auf die "Gleichheit" der Zeichen ab, die auch im Fall von Parallelimporten vorliegt und gewährt daher auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn Originalprodukte in Verkehr gebracht werden, bei denen die Voraussetzungen eines zulässigen Parallelimports nicht vorliegen, etwa weil die Warenerstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das absolute, durch §10 Abs1 Z 1 MSchG geschützte Recht des Markeninhabers bezieht sich auf alle Waren, die mit seiner Marke versehen sind, somit auch auf Originalwaren. Entscheidungstexte 4 Ob 213/03g Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g Veröff: SZ 2003/170 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z1
Rechtssatz: §10 Abs 1 Z 1 MSchG stellt auf die "Gleichheit" der Zeichen ab, die auch im Fall von Parallelimporten vorliegt und gewährt daher auch dann einen Unterlassungsanspruch, wenn Originalprodukte in Verkehr gebracht werden, bei denen die Voraussetzungen eines zulässigen Parallelimports nicht vorliegen, etwa weil die Warenerstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1
Rechtssatz: Die Ware ist in Verkehr gebracht, wenn der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt. Entscheidungstexte 4 Ob 210/03s Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 210/03s 4 Ob 26/18d Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 26/18d Vgl Euro... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1ABGB §863 H
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen,... mehr lesen...