Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagten im zweiten Rechtsgang neuerlich schuldig, das Abladen bzw Abladenlassen von Koks unmittelbar nach der Einfahrt zum Grundstück der Klägerin auf deren Grundstück zu unterlassen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 19. 9. 2001 änderte das ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagten im zweiten Rechtsgang neuerlich schuldig, das Abladen bzw Abladenlassen von Koks unmittelbar nach der Einfahrt zum Grundstück der Klägerin auf deren Grundstück zu unterlassen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 19. 9. 2001 änderte das ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt seit 1989/1990 in Österreich ein Trinkwasserrohrsystem "KELIT HIT" auf Kunststoffbasis unter dem Slogan "Das blaue Rohr". Sie verwendet dafür einen blauen Sonderfarbton im Bereich der RAL-Farbtöne 5005, 5010, 5017 und 5019 nach Farbtonliste RAL 840 HR. Vor 1990 war sie Alleinvertriebspartnerin des italienischen Herstellers P***** in Österreich und vertrieb die von diesem hergestellten, gleichfalls blauen Trinkwasserrohre der Marke "COPRAX". Das... mehr lesen...
Begründung: Im Zeitungsartikel der Beklagten wurde dem Kläger vorgeworfen, bei der Ausrichtung einer Veranstaltung mit Steuermillionen recht verschwenderisch umgegangen und dafür vom Rechnungshof "geprügelt" worden zu sein. Rechtliche Beurteilung In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN). Der außerordentliche Revis... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung "schlichtweg unrichtig" sei. Sie verweisen auf - ihrer Ansicht nach markante - Unterschiede zwischen den von ihnen vertriebenen Schuhen und den Schuhen der Klägerin und behaupten, dass diese Unterschiede den Gesamteindruck prägten. Eine Verwechslungsgefahr sei vor allem deshalb auszuschließen, weil auf der Lasche, auf der Schuheinlage und auch auf der Verpackung der von den Be... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unrichtig sei. Sie verweisen auf Unterschiede zwischen den von ihnen vertriebenen Schuhen und den Schuhen der Klägerin und behaupten, dass diese Unterschiede den Gesamteindruck prägten. Eine Verwechslungsgefahr sei auch deshalb auszuschließen, weil das auf der Lasche und auch auf der Verpackung angebrachte Zeichen "a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Sanitärwaren, unter anderem auch für den Selbstbedienungshandel. Seit 1988 führte und bewarb sie Bade- und Duschbadewannen aus Acryl unter der Sammelbezeichnung "Studioline", wobei die einzelnen Produkte mit weiblichen Vornamen bezeichnet wurden. Nach Erweiterungen der Serie umfasste die Produktpalette der Klägerin schließlich Produkte mit den Bezeichnungen Alexis, Melissa, Oriole, Petra, Jessica, Ramona, Lydia, Marina, Pamela, Vanes... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann. Der Nachweis des Wegfalls kann zwar nicht nur in Form des Angebotes eines umfassenden Unterlassungsvergleiches dokumentiert werden, es müssen jedoch aus dem Gesamtverhalten des Beklagten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Entscheidungstexte 4 Ob 325/00y Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y 4... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Aus dem intensiven Konditionenwettbewerb auf dem Telekommunikationssektor folgt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der Anmeldung eines Handys der Frage, um welchen Anbieter es sich handelt, regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Wahl des Anbieters ist auch deshalb von Bedeutung, weil innerhalb eines Netzes in der Regel wesentl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist in Deutschland und - über Tochtergesellschaften - in anderen Staaten auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig. In Österreich hält sie über ihre Tochtergesellschaft D***** GmbH eine Beteiligung an der max.mobil.***** GmbH; über ihre Holdinggesellschaft Global One ***** BV ist sie an der Global One ***** Gesellschaft mbH beteiligt. Die Klägerin ist Inhaberin (ua) der österreichischen Wortmarke "T-One" mit der Priorität 4. 7. 1996 und der ö... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Entscheidungstexte 4 Ob 325/00y Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y 4... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Aus dem intensiven Konditionenwettbewerb auf dem Telekommunikationssektor folgt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der Anmeldung eines Handys der Frage, um welchen Anbieter es sich handelt, regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Wahl des Anbieters ist auch deshalb von Bedeutung, weil innerhalb eines Netzes in der Regel wesentl... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1UWG §1 C1UWG §9 F5Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1
Rechtssatz: Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weitere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt als Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Chemiekonzerns The D***** Dämmplatten aus extrudierten Polystyrol-Hartschaumstoffen in Österreich. Diese Dämmplatten sind wie die übrigen seit Jahrzehnten weitweit vertriebenen Schaumstoffe dieses Herstellers hellblau eingefärbt. Auch die Wärmedämmstoffe anderer Hersteller weisen eine einheitliche Farbgebung auf, so sind jene der Firma BASF hellgrün eingefärbt. Der Beklagte ist Baustoffgro... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt (ua) im Bereich des Wiener Westbahnhofs eine L*****-Filiale und im Bereich des Bahnhofs Wien-Mitte einen A*****-Markt, von dem zwei Rolltreppen zu den Bahnsteigen führen. Der A*****-Markt wurde am 12. 5. 2000 eröffnet und ist jeweils von Montag bis Samstag von 9.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Dort werden bespielte und unbespielte Tonträger, Mobiltelefone, Büromaterial etc vertrieben. Die Beklagte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Unternehmer und Investor in den USA und in Europa, so auch in Österreich tätig. Der Erstbeklagte ist Wirtschaftsjournalist der Kleinen Zeitung Graz (im Folgenden nur Zeitung), die Zweitbeklagte deren Medieninhaberin. Im Wirtschaftsteil der Zeitung erschien am 16. 10. 1998 ein Bericht über die R***** Bank und ihren Vorstand. Unter der Überschrift "Bei R***** Bank geht es um eine Milliarde" wird über die Fahndung nach dem Vorstand der Bank w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Dies wird am sichersten durch das Angebot eines vollstreckbaren Verglei... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 287/99f Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 287/99f 4 Ob 105/01x Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 105/01x ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte behauptet, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob unter räumlich entfernten Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, uneinheitlich sei. Sie kann aber auf keine voneinander abweichenden Entscheidungen verweisen, sondern fühlt sich offenbar dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses trotz der räumlichen Entfernung zwischen den Unternehmen der Streitteile und ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 287/99f Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 287/99f 4 Ob 105/01x Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 105/01x ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Verfahrensrechtsrüge (über die Schützung ihres leicht beschädigbaren Beweismittels) ist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in dritter Instanz gerügt werden kann (s. die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503). Soweit mit diesen Ausführungen eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verbunden ist, ist diese... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger vertreibt unter der Bezeichnung "N*****" Sportkappen, die er als Werbeträger besticken oder bestricken läßt. Der Zweitbeklagte war von 3. 4. 1989 bis 31. 12. 1993 als Handelsvertreter beim Kläger angestellt; vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 war er für den Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig. Der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten; er hat den Betrieb seines Einzelunternehmens mit Gesellschaftsvertrag vom 16.... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §528 Abs1 LMSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 D1
Rechtssatz: Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 116/99h Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Verwechslungsgefahr iS des § 9 Abs 1 UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Sie wird vor allem durch die Gl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile erzeugen Küchen; die Klägerin vertreibt ihre Küchen unter der Marke E*****, die Beklagte unter der Marke D*****. Die Beklagte warb in der Zeit zwischen dem 9. 9. 1996 und dem 14. 3. 1997 in Hörfunk und Fernsehen (ua) wie folgt: "9 von 10 wünschen sich als nächste Küche wieder eine D*****". Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob sich tatsächlich 88 % der D*****-Küchen-Besitzer als nächste Küche wieder eine D*****-Küche wünschen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §528 Abs1 LMSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 D1
Rechtssatz: Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 116/99h Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung SZ 63/193 = MR 1990, 230 (zust. M. Walter) = ÖBl 1991, 188 = GRURInt 1991, 653 - Oberndorfer Gschichtn ausgesprochen, daß auch relativ kleine Teile von Rundfunksendungen dem Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers unterliegen, sofern diese Teile nicht völlig unwesentlich sind, und dies mit dem insoweit eindeutigen Gesetzestext des § 76a Abs 1 UrhG begrü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten in Österreich. Diese Kleinautomaten sind zwar mit einem seit mehreren Jahrzehnten verwendeten Größenprüfer für 10 S-Münzen ausgestattet, der praktisch bei fast allen aufgestellten Kleinautomaten zum Einsatz kommt, nicht jedoch mit einem Gewichtsprüfer. Die beklagte Partei veranstaltete seit etwa 1992 immer wieder Aktionen in verschiedenen Bundesländern zur Bewerbung der Sonntagsausgabe ihr... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Herausgeber der Zeitschrift "K***** Magazin". In der Ausgabe 6/Jänner 1998 wurden mehrere Fotos veröffentlicht, die die A*****gesellschaft mbH & Co KG hergestellt hatte. Beim Großteil der Fotos war der Lichtbildhersteller nicht angegeben; bei zwei Hochzeitsfotos war "Fotos: Jo Mei" vermerkt; bei der Aufnahme eines Golfhotels "Concept Studio 7". Mit Schreiben vom 8. 1. 1998 forderte der Kläger die Beklagte auf, sich rechtsverbindlich zu verpflic... mehr lesen...