Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Entscheidungstexte 4 Ob 325/00y Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y 4... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Aus dem intensiven Konditionenwettbewerb auf dem Telekommunikationssektor folgt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der Anmeldung eines Handys der Frage, um welchen Anbieter es sich handelt, regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Wahl des Anbieters ist auch deshalb von Bedeutung, weil innerhalb eines Netzes in der Regel wesentl... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Das englische Wort "one" für das Zahlwort eins besitzt für Telekommunikationsleistungen nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Entscheidungstexte 4 Ob 325/00y Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 325/00y 4... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3a
Rechtssatz: Aus dem intensiven Konditionenwettbewerb auf dem Telekommunikationssektor folgt, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei der Anmeldung eines Handys der Frage, um welchen Anbieter es sich handelt, regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Wahl des Anbieters ist auch deshalb von Bedeutung, weil innerhalb eines Netzes in der Regel wesentl... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1UWG §1 C1UWG §9 F5Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1
Rechtssatz: Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weitere... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 287/99f Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 287/99f 4 Ob 105/01x Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 105/01x ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1MSchG §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Keine erhebliche Rechtsfrage bildet die Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 287/99f Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 287/99f 4 Ob 105/01x Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 105/01x ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §528 Abs1 LMSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 D1
Rechtssatz: Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 116/99h Entscheid... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §528 Abs1 LMSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 D1
Rechtssatz: Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 116/99h Entscheid... mehr lesen...