Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verein zur Förderung *****, 2. Verein zur Förderung *****, beide vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei R***** VerlagsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Giger & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf sowie Veröffentlichung (Revisionsinteresse S 200.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.Juli 1996, GZ 11 R 11/96k-38, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung entkräftet ein Angebot der Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten, in der Regel die Vermutung künftiger Verstöße (MR 1996, 102). Die Rechtsansicht der Berufung, es sei Sache der Klägerin, zu behaupten und zu bescheinigen, daß trotz dieses Vergleichsanbotes die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, deckt sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1996, 102).
Ob die zur Beurteilung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, im gegenständlichen Fall der von der Beklagten angebotene "Teilvergleich hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens" die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502; ecolex 1992, 487). Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Beklagten, sie biete einen "Teilvergleich hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens" an, so ausgelegt und verstanden, daß die Beklagte einen vollständigen Unterlassungsvergleich hinsichtlich des gesamten Unterlassungsbegehrens anbiete. Dies ist angesichts des Umstandes, daß die Klägerin neben dem Unterlassungsbegehren auch Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs als selbständige, vom Unterlassungsbegehren unabhängige Ansprüche (SZ 50/111; EvBl 1984/60; MR 1996, 102) geltend macht, nicht als Fehlbeurteilung anzusehen. Daß der von der Beklagten angebotene Vergleich nur den Unterlassungsanspruch betraf und zur Kostentragung nichts aussagte, hindert die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht, da der Kostenersatzanspruch der Klägerin auch im Falle des Abschlusses des angebotenen Vergleiches gewahrt bleibt (vgl ÖBl 1985, 164; JBl 1986, 462). Anders als im Fall eines Anbotes unter der Voraussetzung der Kostenaufhebung (ÖBl 1991, 134) hat die Beklagte die Frage der Kostentragung in ihrem Vergleichsanbot ausgeklammert, so daß über den Ersatzanspruch der Klägerin im Verlauf des weiteren, zur Frage des Widerrufes und dessen Veröffentlichung noch fortzusetzenden Verfahrens zu entscheiden gewesen wäre.Ob die zur Beurteilung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, im gegenständlichen Fall der von der Beklagten angebotene "Teilvergleich hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens" die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502,; ecolex 1992, 487). Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Beklagten, sie biete einen "Teilvergleich hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens" an, so ausgelegt und verstanden, daß die Beklagte einen vollständigen Unterlassungsvergleich hinsichtlich des gesamten Unterlassungsbegehrens anbiete. Dies ist angesichts des Umstandes, daß die Klägerin neben dem Unterlassungsbegehren auch Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs als selbständige, vom Unterlassungsbegehren unabhängige Ansprüche (SZ 50/111; EvBl 1984/60; MR 1996, 102) geltend macht, nicht als Fehlbeurteilung anzusehen. Daß der von der Beklagten angebotene Vergleich nur den Unterlassungsanspruch betraf und zur Kostentragung nichts aussagte, hindert die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht, da der Kostenersatzanspruch der Klägerin auch im Falle des Abschlusses des angebotenen Vergleiches gewahrt bleibt vergleiche ÖBl 1985, 164; JBl 1986, 462). Anders als im Fall eines Anbotes unter der Voraussetzung der Kostenaufhebung (ÖBl 1991, 134) hat die Beklagte die Frage der Kostentragung in ihrem Vergleichsanbot ausgeklammert, so daß über den Ersatzanspruch der Klägerin im Verlauf des weiteren, zur Frage des Widerrufes und dessen Veröffentlichung noch fortzusetzenden Verfahrens zu entscheiden gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02297.96D.1107.000Dokumentnummer
JJT_19961107_OGH0002_0060OB02297_96D0000_000