RS OGH 2002/3/13 4Ob18/02d, 4Ob273/02d, 4Ob134/06v, 17Ob17/07k, 17Ob36/08f, 17Ob18/11p

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Norm

MSchG §10 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/02d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 18/02d
  • 4 Ob 273/02d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 273/02d
    Vgl auch; Beisatz: Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)
  • 4 Ob 134/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
    nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T2); Beisatz: Der Spielcharakter eines Computerspieles (Klasse 28) tritt aus markenrechtlicher Sicht hinter die Einordnung in den Bereich der Unterhaltungselektronik (Klasse 9) zurück. (T3)
  • 17 Ob 17/07k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 17/07k
    Auch; Beisatz: Dass zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden. (T4)
  • 17 Ob 36/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 36/08f
    Auch; nur: Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht. (T5)
  • 17 Ob 18/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 18/11p
    Auch; nur ähnlich T5; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116295

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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