RS OGH 2025/11/25 4Ob18/02d; 4Ob273/02d; 4Ob134/06v; 17Ob17/07k; 17Ob36/08f; 17Ob18/11p; 4Ob186/21p;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
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Norm

MSchG §10 Abs1 Z2
MSchG §10a
MSchG §33a
MSchG §29a Abs1
MSchG §30 Abs1 Z2
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 30 gültig von 01.06.1979 bis 30.06.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0116295">4 Ob 18/02d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 18/02d
  • RS0116295">4 Ob 273/02d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 273/02d
    Vgl auch; Beisatz: Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)
  • RS0116295">4 Ob 134/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
    nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T2); Beisatz: Der Spielcharakter eines Computerspieles (Klasse 28) tritt aus markenrechtlicher Sicht hinter die Einordnung in den Bereich der Unterhaltungselektronik (Klasse 9) zurück. (T3)
  • RS0116295">17 Ob 17/07k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 17/07k
    Auch; Beisatz: Dass zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden. (T4)
  • RS0116295">17 Ob 36/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 36/08f
    Auch; nur: Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht. (T5)
  • RS0116295">17 Ob 18/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 18/11p
    Auch; nur ähnlich T5; Beis wie T1
  • RS0116295">4 Ob 186/21p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 186/21p
    nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T6)
    Beisatz: Regelmäßig kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob Nutzungshandlungen tatsächlich in Zusammenhang mit den eingetragenen oder nur mit anderen Waren und Dienstleistungen erfolgten. (T7)
    Beisatz: Hier: Frage der Löschung wegen Nichtbenutzung. (T8)
  • RS0116295">4 Ob 156/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.04.2024 4 Ob 156/23d
    nur T2; nur T6
  • RS0116295">4 Ob 176/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 176/24x
    vgl
  • RS0116295">4 Ob 118/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 118/25v
    vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ist auf den Registerstand abzustellen. (T9)
    Beisatz: Eine Ähnlichkeit zwischen Waren wird von Lehre und Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Publikum Glauben kann, dass diese aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Zu den maßgeblichen Faktoren gehören insbesondere deren Herstellungsart, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren, weiters deren Vertriebswege und -stätten. Diese Voraussetzungen müssen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen (so schon 4 Ob 40/05v; Om 5/11 – Slidex: „mittelbare Warengleichartigkeit“).
    Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; mittelbare Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht. (T10)

Schlagworte

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116295

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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