RS OGH 2002/3/13 4Ob18/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
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Norm

MSchG §10 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zwischen den Marken für Weine "OPUS ONE" und "OPUS DORA" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG, auch wenn die unter diesen Zeichen vertriebenen Weine sich im Preis extrem (1:20) unterscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

eins zu zwanzig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116293

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0040OB00018_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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