Norm: ArbVG §3 Abs1
Rechtssatz: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Nor... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1
Rechtssatz: Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von KollV gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodass der Abschluss eines KollV oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen KollV den schon bestehenden KollV in diesem Bereich außer Kraft setzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende §7 Z3
Rechtssatz: In der Bestimmung des § 7 Z 3 des KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende wird nur klargestellt, dass in der kollektivvertraglichen Wochenpauschale laut Mindestgagentarif eine Abgeltung der Sonderzahlungen nicht enthalten ist. Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sond... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1ArbVG §29
Rechtssatz: Kollektivverträge können eine Delegation an die Partner einer Betriebsvereinbarung (§ 29 ArbVG) auch wieder rückgängig machen. Entscheidungstexte 8 ObA 244/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObA 244/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053049 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhABGB §1158 IVABGB §1159ArbVG §3 Abs1
Rechtssatz: Kündigungen, die gegen kollektivvertragliche Beschränkungen verstoßen, können unwirksam sein. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 52/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 52/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047281 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1KollV für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter
Rechtssatz: Die Vereinbarung eines KollV als Vertragsschablone im Dienstvertrag bildet - ungeachtet der Regelung im KollV wonach das Günstigkeitsprinzip gilt - kein Hindernis dafür, daß im Dienstvertrag einzelne Punkte abweichend vom KollV geregelt werden, auch wenn diese Sonderregelungen für den Dienstnehmer ungün... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1KollV für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter
Rechtssatz: Wurde die Geltung eines KollV im Dienstvertrag vereinbart, ist das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG nicht anwendbar. Entscheidungstexte 9 ObA 208/94 Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 208/94 Veröff: SZ 67/159 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1KollV für das graphische Gewerbe - Arbeiter §10
Rechtssatz: Zur Frage des Verhältnisses der Betriebserfahrungszulage im Sinne des § 10 des KollV für das graphische Gewerbe - Arbeiter zum Treuegeld nach der bestehenden Betriebsvereinbarung - kein Günstigkeitsvergleich. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 107/94 Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 107/94 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1
Rechtssatz: Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz auf die Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (im folgenden: KV) berufen hat, hatte sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gemäß § 43 Abs 3 ASGG den Inhalt dieser
Norm: von Amts wegen zu ermitteln. Da die rechtliche Beurteilung des B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war beim Kläger ab 16.8.1989 als Monteur beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anwendbar. Anläßlich der Einstellung des Beklagten, dessen Aufgabengebiet das Land Steiermark umfaßte, hatte der Kläger ihm gestattet, mit dem Firmenfahrzeug jeweils vom letzten bzw ersten Arbeitsort auf direktem Wege heimzufahren und Fahrten darüber hinaus und Privatfahrten von seiner Zustimmung ab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Einziger Streitpunkt des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die vom Kläger erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 20. 11. 1989 erhobene Forderung auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 12.770,-- an Urlaubsentschädigung nach Punkt XX. des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (dort wird bestimmt, daß alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bei sonstigem Verfall inne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1.August 1987 als Turnusarzt beschäftigt. Er hat einschließlich der Zulagen ein monatliches Bruttogehalt von S 19.827. Für seine Tätigkeit im Mai 1988 erhielt er zusätzlich S 5.206,50 an Nachtdienstzulage und S 1.737 an Aufwandsentschädigung für den Nachtdienst. Ein Kollektivvertrag besteht nicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 20.309,81 sA an restlichem Entgelt. Er habe im Mai 1988 165 Normalarb... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1
Rechtssatz: Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs 1, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgesta... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. September 1986 bei der Beklagten als Handelsreisender mit dem Reisegebiet Bezirk Liezen, Murau, Judenburg, Knittelfeld und westlicher Teil Leoben beschäftigt. Er hatte Bestellungen zu vermitteln, aber kein Abschlußrecht. Er war auch nicht berechtigt, den Kunden andere als in seiner Preisliste angegebene Preise einzuräumen. Er bezog ein monatliches Fixum von zuletzt 4.675 S brutto und Erfolgsprovisonen. In seinem Dienstvertrag war die Abg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt auch im Bundesland Salzburg in mehreren Filialen den Einzelhandel mit Waren (insbesondere mit Lebensmitteln), darunter auch eine solche Filiale in Saalfelden neben dem "Shopping-Center" und eine andere in St.Johann im Pongau. Sie hielt diese beiden Filialen am 24.September 1987 (dem sogenannten "Rupertitag") offen und beschäftigte dabei Handelsangestellte, die bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet waren; in beiden Filialen entfa... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1
Rechtssatz: Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer abzustellen; maßgeblich sind nicht Meinung oder Vorstellungswelt der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, sondern es ist nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. Entscheidungstexte 4 Ob 71/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs1
Rechtssatz: Soweit ein KollV Sondervereinbarungen ausschließt, handelt es sich um zweiseitig zwingende Bestimmungen. Bestimmungen in KollV gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 ArbVG haben stetes einseitig zugunsten der Arbeitnehmer zwingende Wirkung. Der Ausschluß von Sondervereinbarungen muß daher immer ausdrücklich geschehen. Entscheidungstexte 4 Ob 71/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...