Norm
ArbVG §3 Abs1Rechtssatz
Soweit ein KollV Sondervereinbarungen ausschließt, handelt es sich um zweiseitig zwingende Bestimmungen. Bestimmungen in KollV gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 ArbVG haben stetes einseitig zugunsten der Arbeitnehmer zwingende Wirkung. Der Ausschluß von Sondervereinbarungen muß daher immer ausdrücklich geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051041Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00071_8900000_003