RS OGH 1994/9/28 9ObA208/94, 8ObA2255/96t, 9ObA70/05t, 8ObA30/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
beobachten
merken

Norm

ArbVG §3 Abs1
KollV für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines KollV als Vertragsschablone im Dienstvertrag bildet - ungeachtet der Regelung im KollV wonach das Günstigkeitsprinzip gilt - kein Hindernis dafür, daß im Dienstvertrag einzelne Punkte abweichend vom KollV geregelt werden, auch wenn diese Sonderregelungen für den Dienstnehmer ungünstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen. (hier: Vereinbarung eines vom KollV abweichenden Kündigungstermins).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 208/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 208/94
    Veröff: SZ 67/159
  • 8 ObA 2255/96t
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
    Auch
  • 9 ObA 70/05t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 70/05t
    Auch; Beisatz: Der Kollektivvertrag stellt daher den Mindeststandard dar, welcher nicht unterschritten werden dürfte. Darüber hinaus kann jedoch die Geltung eines anderen Kollektivvertrages als Vertragsschablone vereinbart werden. In einem derartigen Fall kommt dem nur aufgrund einer Vereinbarung anzuwendenden Kollektivvertrag aber nicht mehr die Funktion zu, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Mindeststandard zu sichern. Daher ist das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG in Ansehung dieses (vereinbarten) Kollektivvertrages ohne entsprechende Parteienvereinbarung nicht anwendbar. (T1)
  • 8 ObA 30/06d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 30/06d
    Auch

Schlagworte

SW: Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051005

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00208_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten