RS OGH 1999/5/5 9ObA48/99w, 9ObA134/16w

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Normenkonkurrenz an. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben (hier: keine Normenkonkurrenz bei § 19c Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie vom 1.11.1991 idF 1.5.1997).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 48/99w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 48/99w
  • 9 ObA 134/16w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
    nur: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111909

Im RIS seit

04.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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