Norm: JN §99 Abs1 JN § 99 heute JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: Abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität ist die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 ... mehr lesen...
Norm: JN §99 Abs1
Rechtssatz: Der Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN wird auch für ausländische Staaten, die im Inland über von der Immunität nicht gedeckte Vermögenswerte bestimmten Umfangs verfügen, begründet. Entscheidungstexte 2 Ob 32/08g Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 32/08g European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: JN §99 Abs1
Rechtssatz: Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes ist nicht auf körperliche Sachen beschränkt. Es ist auch gleichgültig, ob der Streitgegenstand selbst ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes gilt daher (ua) für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages. Entscheidungstexte 4 Nd ... mehr lesen...
Norm: JN §99 Abs1
Rechtssatz: Für das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN muß das Vermögen von einer solchen Art und einem solchen Umfang sein, daß es eine Verwaltung im Inland erfordert, weil das Erfordernis einer Vermögensverwaltung als teilweise "Ansässigkeit" des belangten Beklagten in Vermögensangelegenheiten betrachtet werden kann. Dieser Umstand ist bei einem Kurspflege erfordernden Wertpapierdepot gegeben. ... mehr lesen...
Norm: JN §99 Abs1
Rechtssatz: Ein vom Strafgericht beschlagnahmtes Sparbuch des Beklagten ist im Sinn des § 99 Abs 1 JN dessen Vermögen. Entscheidungstexte 3 Ob 504/93 Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 504/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046896 Dokumentnummer JJR_199... mehr lesen...
Begründung: Da die Zurückweisung der Klage in Ansehung der Zweitbeklagten bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wird im folgenden die Erstbeklagte zur Vereinfachung als "Beklagte" bezeichnet. Die deutsche Muttergesellschaft der Klägerin "K***** Deutschland" ist Inhaberin der unter Nr.840.325 registrierten nationalen (Bundesrepublik Deutschland) sowie der unter der Nr.351.119 registrierten internationalen Wortmarke "deit". Die Klägerin hat mit der Beklagten am 24.11.1970 einen ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §99 Abs1
Rechtssatz: Daß die Klägerin eine inländische Kapitalgesellschaft ist, begründet umso mehr eine hinreichende zusätzliche Inlandsbeziehung, als der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben ist, mit denen es der Gesetzgeber gerade im Sinne eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes insbesondere von Inländern ermöglichen wollte, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarke... mehr lesen...
Norm: GmbHG §76 Abs1GmbHG §76 Abs3JN §99 Abs1
Rechtssatz: Auch ein Geschäftsanteil an einer inländischen GmbH ist "Vermögen" im Sinne des § 99 Abs 1 JN, weil dem Gesellschafter darüber insofern Verfügungsmacht eingeräumt ist, als die Geschäftsanteile gemäß § 76 Abs 1 und 3 GmbHG - wenn auch nur in der Form eines Notariatsaktes; § 76 Abs 1 GmbHG - übertragbar und - ohne solches Formerfordernis - verpfändbar sind. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §99 Abs1
Rechtssatz: Nur der in § 99 Abs 1 JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichtsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten ... mehr lesen...
Begründung: Nach Klagebehauptungen habe der Beklagte, der sich damals noch in München aufgehalten habe, für die in Bayern wohnhafte Klägerin im Rahmen einer ihr von ihm angebotenen Vermögensanlage eine in einer nordrhein-westfälischen Stadt gelegene Eigentumswohnung gekauft und schulde der Klägerin nach seinen eigenen Abrechnungen aus dieser Vermögensveranlagung 10.000 DM. Das Klagebegehren ist auf Zahlung des Schillinggegenwertes dieses Betrages samt Verzugszinsen gerichtet. ... mehr lesen...
Norm: JN §99 Abs1
Rechtssatz: Ein Vermögen im Sinn des § 99 Abs 1 JN begründet die inländische Zuständigkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien. Entscheidungstexte 6 Ob 609/92 Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 609/92 Veröff: SZ 65/141 = JBl 1993,666 = EvBl 1993/93 S 385 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger fechten das ob der Liegenschaft EZ 256 GB 42116 Gmunden zugunsten des Beklagten einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot an und begehren die Duldung der Exekution in die Liegenschaft durch den Beklagten. Das Erstgericht sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück (Punkt 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 2). Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegens... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller hatten beim Kreisgericht Wels gegen Erwin O*** eine (ua.) auf § 2 Z 3 AnfO gestützte Klage auf Duldung aller exekutiven Schritte in die der Renate O*** gehörende Liegenschaft eingebracht und damit den Antrag verbunden, diese Klage gemäß § 20 AnfO im Grundbuch anzumerken. Renate O*** schulde den Antragstellern auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen S 213.280,46. Sie habe das einzige befriedigungstaugliche Exekutionsobjekt, nämlich die L... mehr lesen...